Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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4.  bei  Gütern,  die  vermöge  ihrer  eigentümlichen  natürlichen  Beschaffenheit  der  be—
sonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung,  nament—
lich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung  und
Verstreuung  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  der  aus  dieser  Gefahr  entsteht;
5.  bei  lebenden  Tieren
für  den  Schaden,  der  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung  verbundenen
besonderen  Gefahr  entsteht;

6.  bei  Gütern,  einschließlich  der  Tiere,  denen  nach  dieser  Ordnung,  nach  dem  Tarif
oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender
ein  Begleiter  beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  der  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung  durch  die
Begleitung  bezweckt  wird.
(2)  Konnte  ein  Schaden  den  Umständen  nach  aus  einer  der  im  Abs.  (1)  bezeichneten
Gefahren  entstehen,  so  wird  vermutet,  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden  sei.
(3)  Eine  Befreiung  von  der  Haftung  kann  auf  Grund  dieser  Vorschriften  nicht  geltend
gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  entstanden  ist.

§  87.
Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichtsverlusten.

(1)  Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei  der  Beförderung  regelmäßig
  einen  Gewichtsverlust  erleiden,  ist  die  Haftung  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste
bis  zu  nachstehenden  Normalsätzen  ausgeschlossen:

Bis  2  Prozent  bei  flüssigen,  bei  feuchten  und  bei  folgenden  trockenen  Gütern:
geraspelten  und  gemahlenen  Farbhölzern,  Rinden,  Wurzeln,  Süßholz,  geschnittenem
  Tabak,  Fettwaren,  Seifen  und  erhärteten  Olen,  frischen  Früchten,
frischen  Tabakblättern,  Schafwolle,  Häuten,  Fellen,  Leder,  getrocknetem  und
gebackenem  Obste,  Tierflechsen,  Hörnern  und  Klauen,  Knochen  (ganz  und
gemahlen),  getrockneten  Fischen,  Hopfen,  frischen  Kitten;

bis  1  Prozent  bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  eingangs  bezeichneten  Art.

(2)  Der  Normalsatz  wird,  falls  mehrere  Stücke  auf  denselben  Frachtbrief  befördert
werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im
Frachtbriefe  verzeichnet  ist  oder  sonst  festgestellt  werden  kann.

(3)  Die  Beschränkung  der  Haftung  tritt  nicht  ein,  soweit  der  Verlust  den  Umständen
nach  nicht  infolge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden  ist  oder  soweit  der
angenommene  Satz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht  entspricht.