Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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sichere  Tätigkeit  erwarten  läßt,  sowie  ob  die  Maschinenkammer  hinreichend  Raum
bietet,  damit  der  Dienst  bei  den  Kesseln  bequem  verrichtet  und  alle  Teile  des
Bewegungsapparates  untersucht  werden  können;

b)  ob  die  Maschinenkammer  von  den  Kajüten  und  von  den  Laderäumen  durch

Schotten  aus  Eisenblech  getrennt  ist,  und  ob  alle  nötigen  Vorsichtsmaßregeln  zur
Verhütung  von  Feuersgefahr  getroffen  sind;

c)  ob  die  Dampfkessel  in  ihrer  Aufstellung  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Bestim—

mungen  über  Anlegung  von  Dampfkesseln  amtlich  erprobt,  beziehungsweise  ob  sie
seit  weniger  als  Jahresfrist  amtlich  revidiert  und  vorschriftsmäßig  befunden  sind;

d)  ob  —  insbesondere  bei  zum  Personenverkehr  bestimmten  Dampfschiffen  —  die

Treppen  und  Geländer  auf  Deck  und  außenseits  gehörig  sicher,  die  Offnungen
im  Deck  mit  Vorrichtungen  gegen  unversehenes  Hineinfallen  verwahrt  und  —
bei  Raddampfern  —  die  Türen  zu  den  Rädern  gehörig  verschließbar  eingerichtet,
ob  die  Offnungen  in  der  Schiffsschale,  die  tiefer  liegen  als  die  Linie  der  größten
zulässigen  Eintauchung,  mit  zweckentsprechendem  Abschluß  versehen  und  ob  Notausgänge
  aus  dem  Kesselraum,  aus  der  Maschinenkammer  und  aus  den  Kajüten
in  genügender  Zahl  und  in  zweckentsprechender  Einrichtung  angebracht  sind.

Bei  wiederholter  Untersuchung  eines  Schiffes  ist  namentlich  auch  auf  etwaige  Abnützung,
begonnene  Zerstörung  der  einzelnen  Teile  durch  Fäulnis  oder  Rostbildung  sowie  auf  die
Zweckmäßigkeit  der  vorgenommenen  Anderungen  oder  Erneuerungen  zu  achten.

4.  Bei  Motorschiffen  (Schiffen,  welche  mittelst  Petroleum-,  Benzin-,  Naphtha=  oder
dergleichen,  auch  Elektro-Motoren  bewegt  werden)  außer  den  in  Ziffer  1,  beziehungsweise
Ziffer  2  vorgeschriebenen  Feststellungen:

a)  Ob  der  Motor  und  der  Treibapparat  (Propeller)  so  beschaffen  und  angebracht

b

sind,  daß  sie  eine  sichere  Tätigkeit  erwarten  lassen,  sowie  ob  die  Motorkammer
bequem  zugänglich  ist,  gut  gelüftet  werden  kann  und  hinreichend  Raum  bietet,
damit  die  Bedienung  des  Apparates  nicht  behindert  ist  und  derselbe  in  allen
Teilen  leicht  untersucht  werden  kann;

ob  die  nötigen  Vorsichtsmaßregeln  gegen  Feuersgefahr  getroffen  sind,  insbesondere
ob  die  Behälter  des  Betriebsstoffes  und  die  Rohrleitungen  aus  entsprechendem
Material  genügend  stark  hergestellt  und  die  Lötstellen  hart  gelötet  sind,  ob  der
Zufluß  des  Betriebsstoffes  zum  Motor  auch  von  außerhalb  der  Motorkammer
abschließbar;  ob  eine  Rohrleitung  mit  Olpumpe  vorhanden  ist,  um  das  Arbeitsgefäß
  (Tank)  aus  dem  außerhalb  der  Motorkammer  gut  geschützt  und  leicht  zugänglich
  anzubringenden  Vorratsgefäß  mit  dem  Betriebsstoff  zu  füllen  und  ob
der  Boden  der  Motorkammer  mit  einer  zum  Auffangen  von  Tropföl  geeigneten
Blechverschalung  versehen  ist;