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sichere Tätigkeit erwarten läßt, sowie ob die Maschinenkammer hinreichend Raum
bietet, damit der Dienst bei den Kesseln bequem verrichtet und alle Teile des
Bewegungsapparates untersucht werden können;
b) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und von den Laderäumen durch
Schotten aus Eisenblech getrennt ist, und ob alle nötigen Vorsichtsmaßregeln zur
Verhütung von Feuersgefahr getroffen sind;
c) ob die Dampfkessel in ihrer Aufstellung nach Maßgabe der polizeilichen Bestim—
mungen über Anlegung von Dampfkesseln amtlich erprobt, beziehungsweise ob sie
seit weniger als Jahresfrist amtlich revidiert und vorschriftsmäßig befunden sind;
d) ob — insbesondere bei zum Personenverkehr bestimmten Dampfschiffen — die
Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Offnungen
im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt und —
bei Raddampfern — die Türen zu den Rädern gehörig verschließbar eingerichtet,
ob die Offnungen in der Schiffsschale, die tiefer liegen als die Linie der größten
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Notausgänge
aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind.
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Abnützung,
begonnene Zerstörung der einzelnen Teile durch Fäulnis oder Rostbildung sowie auf die
Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Anderungen oder Erneuerungen zu achten.
4. Bei Motorschiffen (Schiffen, welche mittelst Petroleum-, Benzin-, Naphtha= oder
dergleichen, auch Elektro-Motoren bewegt werden) außer den in Ziffer 1, beziehungsweise
Ziffer 2 vorgeschriebenen Feststellungen:
a) Ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht
b
sind, daß sie eine sichere Tätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer
bequem zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und hinreichend Raum bietet,
damit die Bedienung des Apparates nicht behindert ist und derselbe in allen
Teilen leicht untersucht werden kann;
ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbesondere
ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus entsprechendem
Material genügend stark hergestellt und die Lötstellen hart gelötet sind, ob der
Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der Motorkammer
abschließbar; ob eine Rohrleitung mit Olpumpe vorhanden ist, um das Arbeitsgefäß
(Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt und leicht zugänglich
anzubringenden Vorratsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen und ob
der Boden der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl geeigneten
Blechverschalung versehen ist;