Nr. 64. 947
c) ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärtsin
Rückwärtsgang umgesteuert werden kann;
d) ob für den Fall, daß Personen gewerbsmäßig befördert werden sollen, die erforderlichen
Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind.
§ 3.
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit allen
zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Notfällen erforderlichen Geräten und Einrichtungen
versehen ist.
Zur notwendigen Ausrüstung gehören auch die zur raschen Entfernung von Wasser
aus dem Schiffsraume, sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen Signale erforderlichen
Vorkehrungen und Gerätschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Luftpfeife, Sirene,
Schiffsglocke, Signalflagge, Signalkanone. 6
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehrung getroffen und müssen die nötigen Werkzeuge
und Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglich stopfen
und dichten zu können.
Jedes Dampfschiff muß ferner folgenden Erfordernissen genügen:
a) es müssen Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, um einen an Bord ausgebrochenen
Brand wirksam zu bekämpfen;
b) das Dampfschiff muß versehen sein mit einer beweglichen Uberbordleiter, sowie
mit mindestens einem gehörig ausgerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzubringen
ist, daß er rasch ins Wasser gelassen und bemannt werden kann.
c) das Dampfschiff muß mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimmung
entsprechenden Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen
ausgerüstet sein. Auf den zum Personenverkehr verwendeten Dampfschiffen sind
außerdem die auf Deck aufgestellten Tische und Bänke so einzurichten, daß sie
ins Wasser geworfen werden können und genügende Schwimmkraft besitzen, um
ebenfalls zur Rettung von ins Wasser geratenen Personen dienen zu können;
d) es muß ein kompensierter Kompaß, dessen Windrose einen Durchmesser von
mindestens 15 cm hat, nebst der Einrichtung für dessen feste Aufstellung und
Beleuchtung bei Nacht vorhanden sein;
e) zwischen dem Schiffsführer und Maschinenleiter muß eine leichte Verständigung
möglich sein; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Kommandoplatz
sowie vom Stande des Steuermannes aus eines der akustischen Signalmittel
in Tätigkeit gesetzt werden können.
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