Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  64.  947

c)  ob  der  Treibapparat  so  eingerichtet  ist,  daß  rasch  gestoppt  und  vom  Vorwärtsin
  Rückwärtsgang  umgesteuert  werden  kann;

d)  ob  für  den  Fall,  daß  Personen  gewerbsmäßig  befördert  werden  sollen,  die  erforderlichen
  Sicherheitseinrichtungen  vorhanden  sind.

§  3.

Bei  der  Untersuchung  der  Schiffsausrüstung  ist  zu  prüfen,  ob  das  Schiff  mit  allen
zur  sicheren  Fahrt  und  zur  Hilfe  in  Notfällen  erforderlichen  Geräten  und  Einrichtungen
versehen  ist.

Zur  notwendigen  Ausrüstung  gehören  auch  die  zur  raschen  Entfernung  von  Wasser
aus  dem  Schiffsraume,  sowie  die  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen  Signale  erforderlichen
Vorkehrungen  und  Gerätschaften  —  Lichter,  Nebelhorn,  Dampfpfeife,  Luftpfeife,  Sirene,
Schiffsglocke,  Signalflagge,  Signalkanone.  6

Auf  eisernen  Schiffen  muß  Vorkehrung  getroffen  und  müssen  die  nötigen  Werkzeuge
  und  Materialien  vorhanden  sein,  um  ein  Leck  ohne  Zeitverlust  bestmöglich  stopfen
und  dichten  zu  können.

Jedes  Dampfschiff  muß  ferner  folgenden  Erfordernissen  genügen:

a)  es  müssen  Einrichtungen  und  Geräte  vorhanden  sein,  um  einen  an  Bord  ausgebrochenen
  Brand  wirksam  zu  bekämpfen;

b)  das  Dampfschiff  muß  versehen  sein  mit  einer  beweglichen  Uberbordleiter,  sowie
mit  mindestens  einem  gehörig  ausgerüsteten  Rettungsnachen,  welcher  so  anzubringen
ist,  daß  er  rasch  ins  Wasser  gelassen  und  bemannt  werden  kann.

c)  das  Dampfschiff  muß  mit  einer  der  Größe  des  Schiffes  und  seiner  Zweckbestimmung
  entsprechenden  Anzahl  von  Rettungsgürteln  oder  Rettungsringen
ausgerüstet  sein.  Auf  den  zum  Personenverkehr  verwendeten  Dampfschiffen  sind
außerdem  die  auf  Deck  aufgestellten  Tische  und  Bänke  so  einzurichten,  daß  sie
ins  Wasser  geworfen  werden  können  und  genügende  Schwimmkraft  besitzen,  um
ebenfalls  zur  Rettung  von  ins  Wasser  geratenen  Personen  dienen  zu  können;

d)  es  muß  ein  kompensierter  Kompaß,  dessen  Windrose  einen  Durchmesser  von
mindestens  15  cm  hat,  nebst  der  Einrichtung  für  dessen  feste  Aufstellung  und
Beleuchtung  bei  Nacht  vorhanden  sein;

e)  zwischen  dem  Schiffsführer  und  Maschinenleiter  muß  eine  leichte  Verständigung
möglich  sein;  auch  muß  auf  Schiffen  mit  Promenadedeck  vom  Kommandoplatz
sowie  vom  Stande  des  Steuermannes  aus  eines  der  akustischen  Signalmittel
in  Tätigkeit  gesetzt  werden  können.

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