Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 65. 983 
V. Bestimmungen für das Publikum. 
8 38. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Von der K. Berginspektion werden, soweit erforderlich, Vorschriften zur Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung innerhalb des Gebietes der Grubenanschlußbahn erlassen. Die 
Reisenden und das sonstige Publikum haben diese Vorschriften zu beachten und den dienst— 
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem 
sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. 
§ 39. 
Betreten der Bahnanlagen. 
1 Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zugleich zur 
Benutzung als Weg bestimmt sind, und der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum 
geöffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte nur Beamten bei Ausübung ihres Dienstes und 
den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren gestattet. 
2 Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines Zuges zu räumen. 
2 Für das Betreten der Bahn durch Tiere ist der verantwortlich, dem die Aufsicht 
über die Tiere obliegt. 
" § 40. 
Uberschreiten der Bahn. 
1 Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Übergängen bestimmten Stellen über- 
schreiten, und zwar nur solange, als diese nicht durch Schranken geschlossen sind, oder ein 
Zug sich nicht nähert. 
2 Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn sie 
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder unterlegten Schleifen über die Bahn geschafft 
werden. 
3 Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der 
K. Berginspektion genehmigten Bedingungen benützt werden. 
4. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen 
oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange die ÜUbergänge 
geschlossen sind, wenn an den mit Zugschranken versehenen Übergängen die Glocke ertönt 
oder wenn ein Zug sich nähert, müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, 
und wo solche fehlen, in angemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fuß- 
gänger dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Übergänge herantreten.
	        
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