Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Der Malzaufschlag kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke be- 
stimmten Malze erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steuer- 
aufsicht gestellt werden. Die näheren Bestimmungen werden im Verwaltungsweg erlassen. 
GUnter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Artikel 2. 
Verbot der (0 Zur Bereitung von Bier dürfen andere Stoffe als Malz (Dörr= oder Luftmalz), 
herwenhung Hopfen, Hefe und Wasser nicht verwendet werden. 
stoffen. Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur aus Gerste bereitetes Malz ver- 
wendet werden. 
G Für die Herstellung bierähnlicher Getränke kann die Verwendung von Malzersatz- 
stoffen verboten werden. 
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zubereitungen 
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer nach Feststellung des Extrakt- 
gehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler und Wirte ist untersagt. 
Artikel 3. 
Eintritt der ( Das Malz wird steuerbar, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier zum 
Stenerpflicht. Schroten in die Mühle eingebracht wird. 
% Das Malz gilt als in die Mühle eingebracht 
1. bei einer öffentlichen Malzmühle, sobald es in ein zu dem Mühlanwesen gehöriges 
Gebäude oder in dessen unmittelbare Umgebung gebracht ist; 
2. bei einer eigenen Malzmühle, sobald es das Wägegefäß der selbsttätigen Wäge- 
vorrichtung durchlaufen hat; 
3. bei einer anderen zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtung, sobald es 
in den Raum, in welchem sich diese Vorrichtung befindet, oder, falls die Vor- 
richtung im Freien aufgestellt ist, in deren unmittelbare Umgebung gebracht ist. 
Artikel 4. 
Befreiung 1 Dem Malzaufschlag unterliegt nicht Malz, welches unter Einhaltung der von der 
vom Malz-= Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften zu einem anderen Zwecke als zur Bierbereitung 
aufschlage. . 
geschrotet und verwendet wird. 
Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so unterliegt das Malz dem Maljzaufschlage 
zu dem höchsten Steuersatze. 
Die Verwendung von aufschlagfreiem Malze zur Bierbereitung ist verboten.
	        
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