Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

esetz und Vrrorduuugs ·Blali 
für das 
Fönigreich Bayern. 
Nr. 1. 
Müunchen, den 7. Jannar 1910. 
  
  
  
Jnhalt#: 
Gesetz vom 4. Januar 1910, die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtungen des Notariats be- 
treffend. — Bekanntmachung vom 31. Dezember 1909, die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz 
betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. 
  
Nr. 54726. 
Gesetz, die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtungen des Notariats betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Cuitpold, 
un SEottes Gunden Königlicher Pring von Haurrn, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen des Notariats (Art. 7) entrichten die 
Notare vom 1. Januar 1910 an aus ihrem Berufseinkommen eine Abgabe an den Staat. 
Art. 2. 
Als Berufseinkommen gilt auch der Erwerb des Notars aus dem Amte des Testaments- 
vollstreckers, aus der nicht amtlichen Vermittlung von Auseinandersetzungen jeder Art und 
aus Nebengeschäften, für welche die Gebühr durch die Notariatsgebührenordnung geregelt ist. 
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