Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1060  Nr.  169.  1916.

vom  27.  Juli  1916  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  gleichen  Tage  sich
ergebenden  Übernahmepreise,  allen  übrigen  Sackhändlern  aber  die  so  ermittelten  Vergütungen
  nur  unter  Abzug  der  bisher  für  die  Abnehmer  vorgesehenen  Sätze.

·  ie  nach  den  früheren  Vorschriften  als  Aufkäufer  zugelassenen  Sackhändler  haben
ihre  Bestände  sofort,  jedenfalls  vor  Inkrafttreten  dieser  Ausführungsbestimmungen,  an
ihren  bisherigen  Vermittler  abzuführen.  "

Artikel  III.
Diese  Ausführungsbestimmung  tritt  mit  dem  20.  Oktober  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  Oktober  1916.

Reichs-Sackstelle.
Pedell.

(8)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1916,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs
von  Ferngläsern  und  Objektiven  fÜr  Photographie  und  Projektion.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  von  Ferngläsern  und  Objektiven
  für  Photographie  und  Projektion,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht:

Zur  Ausführung  der  Verordnung  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  4  sind  die  Ortsobrigkeiten,  im
ritterschaftlichen  Gebiet  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissare.

2.  An  die  Stelle  des  Jagdscheins  (§  4)  tritt  eine  Bescheinigung  der  Ortsobrigkeit,
  bezw.  des  Kommissars  des  Inhalts,  daß  der  Käufer  zur
Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist.

3.  Ortspolizeiliche  Behörden  im  Sinne  des  §  5  sind  die  Ortsobrigkeiten,
  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare  (zu  vgl.  Ziffer  1
dieser  Bekanntmachung).

Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.