Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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*Hienach ist die Berichtigung des Versicherungsbuches vorzunehmen. 
5 Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu jeder Zeit eine außerordentliche Nachschau ab- 
zuhalten, eine Untersuchung der versicherten Pferde vorzunehmen und hierbei insbesonders 
erhebliche Uberversicherungen durch Minderung der Versicherungswerte zu beseitigen. 
6.Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerte, sowie im Versicherungsbuche' 
verfügten Zu= und Abgänge oder Überträge in andere Gefahrenklassen sind dem Versicherten 
sofort bekannt zu geben. Gegen die Festsetzung der Versicherungswerte kann Einspruch an 
das Schiedsgericht des Vereines nach § 8, gegen die verfügten Zu= und Abgänge oder 
Überträge in andere Gefahrenklassen Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt nach 
§ 11 Abs. 5 erhoben werden. 
§ 15. 
# Beim Wechsel im Besitze eines Pferdes zwischen Vereinsmitgliedern erlischt die hierfür 
bestehende Versicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten 
seines Vorgängers ein. 
2 Es ist jedoch innerhalb 3 Tagen, vom Besitzwechsel an gerechnet, dem Vereinsausschusse 
behufs Berichtigung des Versicherungsbuches von dem neuen Besitzer Anzeige zu erstatten. 
à Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß, vorbehaltlich der Beschwerde 
nach § 13 Abs. 5, mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 3 —¾ ahnden. 
4 Wenn Pferde in den Besitz von Nichtvereinsmitgliedern übergehen, erlischt mit der 
Entfernung aus dem bisherigen Standorte der Tiere oder mit dem Zeitpunkte des verein- 
barten Eigentumsüberganges der Anspruch auf Entschädigung hierfür. 
5 Jedoch haftet der Verein seinen Mitgliedern nach Maßgabe des Normalstatuts, wenn 
ein von einem Mitgliede veräußertes versichertes Pferd innerhalb der Gewährfrist infolge 
eines Hauptmangels umsteht oder getötet wird. 
16. 
1# Beim Ubergange des Anwesens eines Vereinsmitgliedes an einen dem Vereine nicht 
angehörigen Besitzer tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die aus dem Ver- 
sicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes ein, insoweit 
er an dem Pferdebestand das Eigentum erwirbt. 
2 Der neue Besitzer ist berechtigt, das Versicherungsverhältuis zu kündigen; das Kündi- 
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Erwerbe durch schriftliche 
Anzeige an den Vereinsausschuß ausgeübt wird. 
8 Die Veräußerung des Anwesens ist dem Vereinsausschusse unverzüglich anzuzeigen. 
4 Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich 
erstattet, so wird eine Entschädigung für Schäden, die einen Monat nach dem Eigentums- 
übergange entstehen, nicht geleistet.
	        
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