220
*Hienach ist die Berichtigung des Versicherungsbuches vorzunehmen.
5 Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu jeder Zeit eine außerordentliche Nachschau ab-
zuhalten, eine Untersuchung der versicherten Pferde vorzunehmen und hierbei insbesonders
erhebliche Uberversicherungen durch Minderung der Versicherungswerte zu beseitigen.
6.Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerte, sowie im Versicherungsbuche'
verfügten Zu= und Abgänge oder Überträge in andere Gefahrenklassen sind dem Versicherten
sofort bekannt zu geben. Gegen die Festsetzung der Versicherungswerte kann Einspruch an
das Schiedsgericht des Vereines nach § 8, gegen die verfügten Zu= und Abgänge oder
Überträge in andere Gefahrenklassen Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt nach
§ 11 Abs. 5 erhoben werden.
§ 15.
# Beim Wechsel im Besitze eines Pferdes zwischen Vereinsmitgliedern erlischt die hierfür
bestehende Versicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten
seines Vorgängers ein.
2 Es ist jedoch innerhalb 3 Tagen, vom Besitzwechsel an gerechnet, dem Vereinsausschusse
behufs Berichtigung des Versicherungsbuches von dem neuen Besitzer Anzeige zu erstatten.
à Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß, vorbehaltlich der Beschwerde
nach § 13 Abs. 5, mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 3 —¾ ahnden.
4 Wenn Pferde in den Besitz von Nichtvereinsmitgliedern übergehen, erlischt mit der
Entfernung aus dem bisherigen Standorte der Tiere oder mit dem Zeitpunkte des verein-
barten Eigentumsüberganges der Anspruch auf Entschädigung hierfür.
5 Jedoch haftet der Verein seinen Mitgliedern nach Maßgabe des Normalstatuts, wenn
ein von einem Mitgliede veräußertes versichertes Pferd innerhalb der Gewährfrist infolge
eines Hauptmangels umsteht oder getötet wird.
16.
1# Beim Ubergange des Anwesens eines Vereinsmitgliedes an einen dem Vereine nicht
angehörigen Besitzer tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die aus dem Ver-
sicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes ein, insoweit
er an dem Pferdebestand das Eigentum erwirbt.
2 Der neue Besitzer ist berechtigt, das Versicherungsverhältuis zu kündigen; das Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Erwerbe durch schriftliche
Anzeige an den Vereinsausschuß ausgeübt wird.
8 Die Veräußerung des Anwesens ist dem Vereinsausschusse unverzüglich anzuzeigen.
4 Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich
erstattet, so wird eine Entschädigung für Schäden, die einen Monat nach dem Eigentums-
übergange entstehen, nicht geleistet.