Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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wird, noch eine besondere Gebühr zu drei vom Hundert des gestifteten Vermögens 
ohne Abzug der Schulden zur Erhebung.“ 
XVI. Im Art. 92 Nr. 1 werden die Worte „mehr als 1000 Mark“ ersetzt durch die 
Worte „1000 Mark oder mehr.“ 
XVII. Im Art. 96 wird: 
1. Dem Abs. 3 nachstehende Fassung gegeben: 
„Ist der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen und der Erbschein 
nur über die Größe dieses Erbteils zu erteilen, so erfolgt die Erhebung der 
Gebühr nur aus dem Werte dieses Teiles. Wird über mehrere Erbfälle ein 
Erbschein erteilt, so werden die Beträge der Nachlässe zusammengerechnet“ 
2. nach Abs. 3 wird folgender neuer Absatz eingefügt: 
„Ist der Erbschein nur für bestimmte Nachlaßgegenstände zu erteilen, so 
erfolgt die Erhebung der Gebühr aus dem Werte dieser Gegenstände ohne Abzug 
der Schulden; ist jedoch die Gebühr aus dem gesamten Nachlasse nach Abzug der 
Schulden geringer, so wird diese erhoben.“ 
XVIII. Dem Art. 104 Abs. 1 wird folgende Vorschrift begefügt: 
„Die Gebühr für die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Ablehnung 
der Fortsetzung einer Gütergemeinschaft kann von dem Nachlaßgerichte nieder- 
geschlagen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Pflichtigen 
als billig erscheint.“ 
XIX. Im Art. 115 werden nach dem Worte „Inventarerrichtung“ die Worte eingeschaltet: 
„für die Pflegschaft für einen noch nicht erzeugten Nacherben sowie für die 
Erklärung der Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testaments- 
vollstrecker.“ 
XX. Im Art. 116 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
„Jede Eintragung in das Grundbuch, einschließlich der sie begleitenden 
Handlungen des Grundbuchamts, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln 
nicht ein anderes bestimmt ist, einer Gebühr, welche bei Wertsgegenständen bis 
zu 200 Mark einschließlich ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes, bei Wertsgegenständen über 200 Mark 1 Mark und bei Werts- 
gegenständen von mehr als 2000 Mark 2 Mark beträgt“; 
2. dem Abs. 2 wird folgender Satz beigefügt: 
„Dies gilt jedoch nicht für Eintragungen, die infolge einer Eigentums- 
änderung erfolgen.“.
	        
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