Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 24. 239 
XXI. Im Art. 118 wird 
1. im Abs. 2 das Wort: „Erbbaurechts“ ersetzt durch die Worte: 
„Rechtes, das den Grundstücken gleichsteht“; 
2. zwischen dem Abs. 2 und dem Abs. 3 wird folgender Absatz eingeschaltet: 
„Eine Urkunde im Sinne des Abs. 1 gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 
à) die Veräußerung durch einen Bevollmächtigten enthält, die Veräußerung 
aber erweislich für Rechnung des Bevollmächtigten vorgenomimen ist, 
b) die Veräußerung durch den Eigentümer enthält, die Veräußerung aber 
erweislich für Rechnung eines anderen vorgenommen ist, 
c) die Veräußerung an einen anderen enthält als an denjenigen, an den 
die Auflassung erfolgt, sofern nicht der in der Urkunde bezeichnete 
Erwerber das Geschäft erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags 
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für denjenigen abgeschlossen 
hat, an welchen die Auflassung erfolgt. Ist jedoch für die Urkunde, 
durch welche derjenige, an den die Auflassung erfolgt, das Recht auf 
die Auflassung erworben hat, nach Art. 146 a die Gebühr des Art. 146 
entrichtet worden, so gilt die Urkunde als im Sinne des Abs. 1 vorhanden“; 
3. im Abs. 4 werden die Worte: „Abs. 3“ ersetzt durch die Worte: 
„Abs. 4.“ · 
XXII. Als Art. 118 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Art. 118a. 
„Auf den Antrag, ein zum Vermögen einer Gesellschaft gehörendes Grundstück oder 
einem solchen gleichstehendes Recht auf den Namen eines Gesellschafters umzuschreiben, 
finden die Vorschriften des Art. 118 Abs. 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes eine Auflassung nicht erforderlich ist." 
XXIII. Im Art. 119 werden 
1. im Abs. 1 nach den Worten „der Übertragung oder Belastung einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld“ die Worte eingeschaltet: 
„der Übertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein einge- 
tragenes Recht als Pfand haftet“; 
2. zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2 wird folgender Absatz eingeschaltet: 
„Der Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld steht gleich 
die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung 
eines solchen Rechtes. Tritt an Stelle der Vormerkung die Eintragung des
	        
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