Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 24. 245 
Wird ein Antrag oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, nachdem die Behörde in 
die Sachbehandlung eingetreten ist, so wird die Gebühr, welche für die beantragte Amts- 
handlung zu erheben gewesen wäre, bis zur Hälfte erhoben. Die Gebührenerhebung 
kann unterbleiben, wenn die Stellung des Antrags oder die Einlegung des Rechtsmittels 
auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.“ 
XIIII. Dem Art. 206 wird nachstehende Vorschrift als Satz 2 beigefügt: 
„Dies gilt auch für die von Beamten oder amtlichen Organen einer Be- 
hörde errichteten Aufzeichnungen über Untersuchungen oder Besichtigungen.“ 
XIIV. Im Art. 209 wird 
1. die Ziffer 1 gestrichen; 
2. die Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„Für Jagdkarten-, Fischerkarten= und Radfahrkartenduplikate.“ 
XIV. An die Stelle des Art. 212 treten folgende Vorschriften: 
Art. 212. 
„Für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 13 des Gesetzes vom 
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 30. Juli 1899) wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben." 
Art. 212a#. 
„Für die Ausdehnung der Gültigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb 
im Umherziehen auf einen anderen Bezirk durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes 
wird eine Gebühr von 2 Mark, wenn aber ein Teil dieses Bezirkes zum Zollgrenz- 
bezirke gehört, eine Gebühr von 4 Mark erhoben. 
Für Wandergewerbescheine wird eine Gebühr von 5 Mark, für sonstige Gewerbe- 
legitimationsscheine jeder Art sowie für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden 
wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben. 
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hiedurch 
nicht berührt; sie dürfen bis zum Betrag von 100 Mark erhoben werden." 
XLVI. Der Art. 213 erhält folgende Fassung: 
Art. 213. 
„Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverbande in anderen als den im 
§ 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr 
von 3 Mark. «
	        
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