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8. bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 a der Reichsgewerbeordnung
10 bis 1000 Mark;
9. bei der Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleiher-, Pfandvermittler-
Gesindevermieter= oder Stellenvermittlergeschäfffs .20 bis 500 Mark;
Bei Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Gesindevermietersgeschäfts kann
im Falle besonders geringen Geschäftsumfanges die besondere Abgabe bis auf 2 Mark
ermäßigt werden;
10. bei der Verleihung eines Kaminkehrbezirkes . 20 bis 200 Mark."
Art. 221.
„Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die nach dem Art. 220
geschuldeten besonderen Abgaben ganz oder teilweise zu erlassen, sofern die Ausführung
unterblieben ist und das Gesuch um Erlaß innerhalb zweier Jahre nach der Fälligkeit
der Abgabe gestellt worden ist.“
LI. Im Art. 225 Abs. 2 und 4 wird statt „10 Pfennig“ gesetzt „20 Pfennig“.
LII. Nach Art. 226 werden nachstehende Vorschriften als Art. 226 a eingestellt:
Art. 226 a.
„An Auslagen werden in den Angelegenheiten der Justiz-, inneren-, Polizei= und
Finanzverwaltung, sowie in der Verwaltungsrechtspflege, abgesehen von den in den
Art. 225, 226 bezeichneten Schreibgebühren, erhoben:
1. Die Post= und Telegraphengebühren sowie die im Fernverkehr zu entrichtenden
Fernsprechgebühren;
2. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentlichen Blätter oder durch
sonstige Veröffentlichung einer Bekanntmachung entstehenden Kosten;
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
die bei Geschäften außerhalb der Amtsstelle den Beamten und Bediensteten zustehenden
Tagegelder und Reisekosten;
die Vorlade= und Zustellgebühren;
die an andere Behörden oder Beamte oder sonstige Personen für deren Tätigkeit
zu zahlenden Beträge. »
In den Angelegenheiten des Art. 3 sowie des Art. 234 Ziffer 3 bis 23 werden
die unter Ziffer 1 und 5 bezeichneten Auslagen nicht erhoben."
LlII. Im Art. 228 werden die Worte „die in den Art. 202 und 212 Ziff 3
bezeichneten Gebühren“ ersetzt durch die Worte „die in den Art. 202 und 212a bezeich-
neten Gebühren“.
LlIV. Der Art. 231 erhält folgende Fassung: