Nr. 24. 253
Art. 257a.
„Auf die Besitzveränderungsgebühr finden an Stelle der Bestimmungen in Art. 250
die Vorschriften der Art. 47 bis 50 entsprechende Anwendung
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Rentamt seinen
Sitz hat, von dem die Besitzveränderungsgebühr festgesetzt worden ist.“
LXVI. Nach dem Art. 258 wird nachstehender Art. 258a eingestellt:
Art. 258a.
„Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Gewerkschaften, Vereine, Genossenschaften, einfache Kommanditgesellschaften, offene
Handelsgesellschaften und Gesellschaften nach § 705 u. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
haben das Gebührenäquivalent von den zum Gesellschafts= oder Vereinsvermögen gehö-
renden Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten auch dann zu entrichten, wenn alle
Anteile, auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in der Hand eines Teilhabers
vereinigt werden oder nachdem sie in der Hand eines Teilhabers vereinigt sind, auf einen
anderen übertragen werden. Ehegatten sowie Eltern und Kinder gelten im Sinne dieser
Vorschrift als eine Person.
Die Entrichtung des Gebührenäquivalents in den Fällen des Abs. 1 ist der Ent-
richtung einer verhältuismäßigen Gebühr im Sinne der Vorschrift des Art. 258 Abs. 1
gleichzuachten.
Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 innerhalb zwei Jahren im Grundbuche die Um-
schreibung der zum Gesellschafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder diesen
gleichstehenden Rechte auf den Erwerber der sämtlichen Anteile oder werden die zum Ge-
sellschafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder diesen gleichstehenden Rechte
binnen Jahresfrist von einer der nach Abs. 1 als eine Person zu erachtenden mehreren
Teilhaber zum Alleineigentum übernommen, so wird das Gebührenäquivalent auf die zum
Anfalle gelangende Gebühr des Art. 146 angerechnet.“
LXVIII. Im Art. 259 Ziff. 1 wird an Stelle des Wortes „gehören“ gesetzt „oder ge-
meinnützigen Baugenossenschaften gehören. Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossen-
schaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom
Hundert verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzah-
lungen ausantworten.“"
LXVIII. Im Art. 260 wird
1. als Abs. 2 nachstehende Vorschrift eingestellt: