Vorgeschichte der Neichsverfassung. 91
IV.
Zur Vorgeschichte der Reichsverfassung.
1.
Artikel 80
der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten
Verfassung des Deutschen Bundes
vom 15. November 1870.
Artikel 80.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes
erklärt und als solche von den nachstehend genannten
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der
Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern
oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen,
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der
Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu
verstehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung
an:
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867,
2) das Gesetz, betreffend die Narionalität der Kauffahrteischiffe
und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge,
vom 25. Oktober 1867,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867,