Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte  der  Neichsverfassung.  91

IV.
Zur  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

1.

Artikel  80

der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den
Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten
Verfassung  des  Deutschen  Bundes

vom  15.  November  1870.

 

Artikel  80.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes
  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstehend  genannten
Zeitpunkten  an  in  das  gesammte  Bundesgebiet  mit  der
Wirkung  eingeführt,  daß,  wo  in  diesen  Gesetzen  von  dem
Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern
  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,
Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  der
Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu
verstehen  sind,  nämlich:

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung
  an:

1)  das  Gesetz  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867,

2)  das  Gesetz,  betreffend  die  Narionalität  der  Kauffahrteischiffe
  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,
  vom  25.  Oktober  1867,

3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867,