Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

302 
Artikel 1. 
Die Wirksamkeit des Artikel 1 Abs. 1, 2 und des Artikel 4 des Gesetzes vom 
19. März 1910, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1910 und 1911 
betreffend, wird auf das III. Vierteljahr 1910 erstreckt. 
Artikel 2. 
Von den im ordentlichen Budget der Jahre 1910 und 1911 vorgesehenen Summen 
dürfen außer den durch den Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. März 1910 für voll- 
ziehbar erklärten Willigungen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf ver- 
ausgabt werden: 
auf Rechuung des Etats des Staatsministeriums des Innern — Etat Nr. 27 —: 
a) Biff. III flap. 4, Straßen-, Brücken- und Wasserbauten: 
für freiwillige Zuschüsse für Wasserbauten, deren Herstellung 
und Unterhaltung dem Staatsärar nicht obliegt (S§ 5) 121,531 ; 
b) Biff. X Kap. 1 § 3, Erweiterungs- und Neubanten: 
1. für den Neubau eines Kreisarchivs in Amberg, Restbetrag 100,000 "4, 
2. für den Neubau eines Dienstgebäudes für die beiden Bau- 
ämter in Amberg, Restbetrg ... 73,000 M, 
3. für die Erwerbung eines Privatanwesens in Ansbach zund 
Adaptierung desselben für Gendarmeriezwecke 43,000 M. 
Artikel 3. 
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1910 und 1911 vorgesehenen Summen 
dürfen außer den durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1909 und den 
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 1910 für vollziehbar erklärten Willigungen vor der 
endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf verausgabt werden: 
I. auf Rechnung der Überschüsse früherer Finanzperioden: 
1. für Verbesserungen in den ärarialischen Bädern 4·000,000 A – □J 
(außerordentliches Budget Ziff. I d), 
2. für Herstellung eines eigenen Gebäudes für die Anstalt zur 
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln in Erlangen 
und innere Einrichtung des Neubaues 176,000 4 — J 
(außerordentliches Budget Ziff. I8# Nr. 1),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.