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Artikel 1.
Die Wirksamkeit des Artikel 1 Abs. 1, 2 und des Artikel 4 des Gesetzes vom
19. März 1910, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1910 und 1911
betreffend, wird auf das III. Vierteljahr 1910 erstreckt.
Artikel 2.
Von den im ordentlichen Budget der Jahre 1910 und 1911 vorgesehenen Summen
dürfen außer den durch den Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. März 1910 für voll-
ziehbar erklärten Willigungen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf ver-
ausgabt werden:
auf Rechuung des Etats des Staatsministeriums des Innern — Etat Nr. 27 —:
a) Biff. III flap. 4, Straßen-, Brücken- und Wasserbauten:
für freiwillige Zuschüsse für Wasserbauten, deren Herstellung
und Unterhaltung dem Staatsärar nicht obliegt (S§ 5) 121,531 ;
b) Biff. X Kap. 1 § 3, Erweiterungs- und Neubanten:
1. für den Neubau eines Kreisarchivs in Amberg, Restbetrag 100,000 "4,
2. für den Neubau eines Dienstgebäudes für die beiden Bau-
ämter in Amberg, Restbetrg ... 73,000 M,
3. für die Erwerbung eines Privatanwesens in Ansbach zund
Adaptierung desselben für Gendarmeriezwecke 43,000 M.
Artikel 3.
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1910 und 1911 vorgesehenen Summen
dürfen außer den durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1909 und den
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 1910 für vollziehbar erklärten Willigungen vor der
endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf verausgabt werden:
I. auf Rechnung der Überschüsse früherer Finanzperioden:
1. für Verbesserungen in den ärarialischen Bädern 4·000,000 A – □J
(außerordentliches Budget Ziff. I d),
2. für Herstellung eines eigenen Gebäudes für die Anstalt zur
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln in Erlangen
und innere Einrichtung des Neubaues 176,000 4 — J
(außerordentliches Budget Ziff. I8# Nr. 1),