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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
m No. 4. ——
(No. 1692.) Reglement für die Provinzlal= Feuer-Sozietät der Provinz Westphalen. D. d.
ben 5ten Januar 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben bei den in Unsern Staaten fast allgemein verbreiteten Feuer-Persicherungs-Sozietäten,
vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, mannigfache
Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Theils hat die bisherige
Zersplitterung der öffentlichen Feuer-Versicherungs-Anstalten in zu viele
kleine und erheblichen Unfällen nicht gewachsene Soziekäten oft die Zuverlässigkeit
und Sicherheit der vertragsmäßigen Zahlungen und Leistungen an die Verunglückten
erschwert und verletzt; theils haben bisher in fast allen diesen Sozietäten
die Beiträge zu den Sozietäkofonds in sehr großen und unbilligen Mißverhältnissen
zu den verschiedenen Graden der Feuersgefahr, welcher die einzelnen
Theilnehmer nach PVerschiedenheit der Lage und Beschaffenheit ihrer Gebäude
ausgesetzt sind, aufgebracht werden müssen; und endlich haben sich die in
den einzelnen bisherigen Feuer-Sozietäts-Reglements enthaltenen Bestimmungen,
durch welche die innern Rechts= und Verwaltungs-Verhältnisse geordnet werden
sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Revision und
Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfniß geworden ist. Wir haben
daher Allergnddigst befohlen, daß das gesammte Feuer-Sozietckts-Wesen
einer allgemeinen Revision unterworsen werde, und nachdem dieselbe durch Un-F.
Staats-Ministerium bewirkt, durch Unsern Staatsrath begutachtet, und Unere
sämmtlichen getreuen Stände darüber und über die besonderen Bedürfnisse
einer jeden Provinz vernommen worden; so haben Wir in Folge Alles dessen
darüber, welche öffentliche Feuer-Soziekäten, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung
von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet ist, in Unsern Staaten
sortan bestehen sollen, Beschluß genommen und verordnen demnach, wie folgt:
6éb 1. Es soll für die ganze Provinz Westphalen, in derjenigen Begrenzung,
welche dieselbe als Ober-Präsidial-Bezirk hat, auch die Stadt Lippstadt
mit eingeschlossen, sortan nur Eine öffentliche Sozietät bestehen, deren Zweck auf
gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und in
welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich je-Jahrgang
1830. (Jo. 1692.) H der
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