Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

m  No.  4.  ——

 

(No.  1692.)  Reglement  für  die  Provinzlal=  Feuer-Sozietät  der  Provinz  Westphalen.  D.  d.
ben  5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bei  den  in  Unsern  Staaten  fast  allgemein  verbreiteten  Feuer-Persicherungs-Sozietäten,
  vornehmlich  durch  die  Erfahrung  der  neueren  Zeiten,  mannigfache
  Mängel  und  Unvollkommenheiten  wahrgenommen.  Theils  hat  die  bisherige
  Zersplitterung  der  öffentlichen  Feuer-Versicherungs-Anstalten  in  zu  viele
kleine  und  erheblichen  Unfällen  nicht  gewachsene  Soziekäten  oft  die  Zuverlässigkeit
  und  Sicherheit  der  vertragsmäßigen  Zahlungen  und  Leistungen  an  die  Verunglückten
  erschwert  und  verletzt;  theils  haben  bisher  in  fast  allen  diesen  Sozietäten
  die  Beiträge  zu  den  Sozietäkofonds  in  sehr  großen  und  unbilligen  Mißverhältnissen
  zu  den  verschiedenen  Graden  der  Feuersgefahr,  welcher  die  einzelnen
  Theilnehmer  nach  PVerschiedenheit  der  Lage  und  Beschaffenheit  ihrer  Gebäude
  ausgesetzt  sind,  aufgebracht  werden  müssen;  und  endlich  haben  sich  die  in
den  einzelnen  bisherigen  Feuer-Sozietäts-Reglements  enthaltenen  Bestimmungen,
durch  welche  die  innern  Rechts=  und  Verwaltungs-Verhältnisse  geordnet  werden
sollen,  meistens  so  unvollständig  und  unvollkommen  gezeigt,  daß  die  Revision  und
Berichtigung  derselben  zu  einem  dringenden  Bedürfniß  geworden  ist.  Wir  haben
  daher  Allergnddigst  befohlen,  daß  das  gesammte  Feuer-Sozietckts-Wesen
einer  allgemeinen  Revision  unterworsen  werde,  und  nachdem  dieselbe  durch  Un-F.
  Staats-Ministerium  bewirkt,  durch  Unsern  Staatsrath  begutachtet,  und  Unere
  sämmtlichen  getreuen  Stände  darüber  und  über  die  besonderen  Bedürfnisse
einer  jeden  Provinz  vernommen  worden;  so  haben  Wir  in  Folge  Alles  dessen
darüber,  welche  öffentliche  Feuer-Soziekäten,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Versicherung
  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  ist,  in  Unsern  Staaten
sortan  bestehen  sollen,  Beschluß  genommen  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:

6éb  1.  Es  soll  für  die  ganze  Provinz  Westphalen,  in  derjenigen  Begrenzung,

  welche  dieselbe  als  Ober-Präsidial-Bezirk  hat,  auch  die  Stadt  Lippstadt
mit  eingeschlossen,  sortan  nur  Eine  öffentliche  Sozietät  bestehen,  deren  Zweck  auf
gegenseitige  Versicherung  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  und  in
welcher  also  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich  übernommen  ist,  daß  sich  je-Jahrgang
  1830.  (Jo.  1692.)  H  der

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