Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr 4. 23 
sind daher einer ständigen Überwachung durch die Behörden (Orts- und Distriktspolizei— 
behörden) zu unterziehen. In besonders gelagerten Fällen steht den Distriktspolizeibehörden, 
bei Gefahr auf Verzug auch den Ortspolizeibehörden das Recht zu, den Betrieb eines Kessels 
durch Anlegung von Siegeln an geeigneter Stelle oder durch Abnahme wichtiger, schwer 
ersetzbarer Bestand- oder Ausrüstungsteile unmöglich zu machen. 
31. 
1 Zu dem für jeden Dampfkessel zu führenden Revisionsbuche sind Einlagebogen nach 
Beilage III zu verwenden. 
II Revisionsbücher für bewegliche und für Schiffsdampfkessel, die in einem anderen 
Bundesstaat ausgefertigt sind, werden in Bayern zur Weiterbenützung zugelassen, auch wenn 
die Einlagebogen der Beilage III nicht entsprechen. 
II! Da das Revisionsbuch bei der Revision des Kessels erfahrungsgemäß häufig nicht zur 
Stelle ist, haben die Distrikts= und Ortspolizeibehörden das Vorhandensein des Revisions-= 
buchs gelegentlich feststellen zu lassen. 
1V Kosten, die durch Versendung des bei der Revision infolge Verschuldens des Unter- 
nehmers fehlenden Revisionsbuchs an den Sachverständigen und für Rücksendung an den 
Unternehmer erwachsen, hat der Unternehmer zu tragen. 
Gehen ein Revisionsbuch oder dessen Zubehörungen durch Verschulden des Unternehmers 
oder seines Personals verloren, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Kosten des Ersatzes 
zu tragen. 
zu trag 32. 
! Als Dampfgefäße sind unter Berücksichtigung der aus § 24 der Verordnung sich 
ergebenden Ausnahmen insbesondere anzusehen: Hadern-, Stroh= und Holzstoffkocher, Farb- 
und Farbholzkocher, Garnkocher, Laugenkocher, doppelwandige Gefäße zum Kochen und 
Dämpfen von Stoffen aller Art, Knochen= und Holzdämpfer, Kartoffel-, Getreide= und 
Rübendämpfer, ferner Fettsäure= und Wasserglaskessel, Desinfektionskessel, Flüssigkeitsheber 
(Montejus), die Trockenzylinder der Textil= und Papierindustrie, Preßplattenwärmer, die 
Vulkanisiergefäße für Gummi, die Abdampfgefäße der Milch= und Fäkalextraktfabriken, die 
Kalklöschtrommeln und die Steinerhärtungskessel. 
I1 Bei den im § 24 Abs. IV bezeichneten Gefäßen, zu denen z. B. Natrorncellulose- 
kocher und gewisse Fettschmelzkessel gehören, sind so mannigfache Verhältnisse zu beachten, 
daß es nicht angeht, diese Gefäße unter die allgemeinen Bestimmungen über die Dampf- 
gefäße zu bringen. Es ist vielmehr geboten, je nach dem einzelnen Falle und der oft 
hohen Gefährlichkeit des Gefäßes die nötigen Anordnungen zu treffen. Damit diese Gefäße 
hinsichtlich der regelmäßigen Revision den Bestimmungen für die Dampfgefäße unterstellt 
werden können, ist eine bezügliche Bedingung in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. 
Zu § 23. 
Beilage III. 
Zu § 21.
	        
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