Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Besitzveränderungsabgabe ist nach einem Bruchteile der Gebühr einheitlich zu 
bemessen; der Bruchteil darf die Hälfte nicht überschreiten. 
Art. 2. 
1 Die Befugnis zur Erhebung der Besitzveränderungsabgabe steht der Gemeinde zu, in 
der das Grundstück liegt oder das Recht besteht, auf das sich die Staatsgebühr bezieht. 
II Bei Tauschverträgen über Grundstücke oder Rechte, die in verschiedenen Gemeinden 
liegen oder bestehen, verteilt sich die Befugnis zur Abgabenerhebung auf diese Gemeinden 
nach dem Verhältnisse des Wertes der einzelnen Grundstücke oder Rechte. 
Art. 3. 
1 Die Einführung der Besitzveränderungsabgabe und die Bestimmung ihrer Höhe erfolgen 
durch Beschluß der Gemeindeverwaltung unter Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. 
II Der Beschluß bedarf in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden rechts des Rheins der Zustimmung der Gemeinde- 
versammlung. 
Art. 4. 
1 Wenn ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken in Ausübung seines 
Gewerbes ein Grundstück oder ein Recht im eigenen Namen oder als Vertreter eines anderen 
erwirbt oder veräußert, so ist die Besitzveränderungsabgabe in Höhe der Hälfte der Staats- 
gebühr auch dann zu erheben, wenn die Abgabe in der Gemeinde nicht oder nur mit einem 
geringeren Satze eingeführt ist. 
I1. Die Vorschrift des Abs. I findet keine Anwendung, 
1. wenn das Grundstück oder das Recht zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamt- 
gut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und die Veräußerung 
zum Zwecke der Verwertung oder der Auseinandersetzung des Nachlasses oder des 
Gesamtguts erfolgt, 
2. gegenüber gemeinnützigen Genossenschaften. Nicht als gemeinnützig gelten Genossen- 
schaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5% 
verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen 
ausantworten. 
Art. 5. 
1 Die Besitzveränderungsabgaben, die den Gebühren der Art. 118, 146, 149, 252 
des Gesetzes über das Gebührenwesen zugeschlagen werden, sind auch dann zu entrichten, 
wenn die Gebühren deshalb nicht erhoben werden, weil sie aus der Reichs= oder Staats- 
kasse zu bezahlen wären. Eigentums= oder Rechtsübergänge auf das Reich oder den Staat
	        
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