Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II. Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen zur Gebührenstundung und zur 
Gewährung von Gebührennachlässen erstreckt sich auch auf die Besitzveränderungsabgaben. 
Art. 9. 
Das Gesetz vom 15. Juni 1898, die Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für 
Gemeinden betr., tritt außer Kraft. Die gemeindlichen Beschlüsse, durch welche die Besitz- 
veränderungsabgabe auf Grund jenes Gesetzes eingeführt worden ist, bleiben jedoch bis zu 
ihrer anderweiligen Beseitigung mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß für die Abgabe fortan 
die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes bestimmend sind. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. r. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. Dr. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horn. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern 
Knözinger. 
— 
Nr. 3086/8. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitzveränderungsabgabengesetzes. 
f#. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Besitzveränderungsabgabengesetzes vom 14. August 1910 (GWl. 
S. 433) wird folgende Anweisung erteilt. 
Zu Art. 1. 1. 
Die Besitzveränderungsabgaben sind gemeindliche Zuschläge „zu den Gebühren der 
Art. 118 Abs. IV, 146, 149 Abs. I Satz 2, 252, 258 des Gebührengesetzes".
	        
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