Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 40. 437 
Die Gebühren der bezeichneten Artikel werden nicht nur in den Fällen dieser Artikel 
selbst, sondern auch in Fällen anderer Artikel des Gebührengesetzes erhoben. Die Befugnis 
zur Erhebung der Besitzveränderungsabgabe erstreckt sich daher, wie in der Begründung zum 
Entwurfe des Besitzveränderungsabgabengesetzes ausdrücklich hervorgehoben ist, auch auf alle 
diese Fälle. 
Die Befugnis zur Erhebung der gemeindlichen Besitzveränderungsabgabe besteht hiernach 
in den Fällen folgender Artikel des Gebührengesetzes (GVBl. 1910 S. 312ff.), soweit es 
sich dabei um Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte handelt: 
Art. 10: Versteigerungsprotokoll im Falle der Erteilung des Zuschlags,?) 
Art. 14: Vergleich, Vereinbarungen und Erklärungen im Zwangsversteigerungsverfahren, notarielle 
Beurkundung oder Beglaubigung der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot usw., 
Art. 25: gütliche Einigung im Zwangsenteignungsverfahren vor der Distriktsverwaltungs- 
behörde,“) 
Art. 60: Eintragung ins Handelsregister bei Verträgen oder Beschlüssen über die Errichtung 
von Aktiengesellschaften, von Kommanditgesellschaften auf Aktien oder von Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung oder über die Erhöhung des Aktien-, Grund= oder Stamm- 
kapitals; 
Verlegung des Sitzes einer solchen Gesellschaft nach Bayern u. dgl., 
Art. 104 Abs. III: Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlinges auf den Anteil an 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft, 
Art. 118 Abs. I—III: Entgegennahme der Auflassung eines Grundstücks oder der 
Bestellung oder Übertragung eines grundstücksgleichen Rechtes durch das Grundbuchamt, 
wenn keine Urkunde vorliegt, die schon nach Art. 146 zu bewerten war, 
Art. 118 Abs. IV, V: Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Miterben 
als Alleineigentümers eines Nachlaßgegenstandes infolge der Übertragung des Anteils 
eines anderen Miterben; 
Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des überlebenden Ehegatten als 
Alleineigentümers des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft infolge des Ver- 
zichts eines anteilsberechtigten Abkömmlinges; 
Umschreibung im Hypothekenbuch in den gleichen Fällen (Anderungsgesetz zum Ge- 
bührengesetze vom 20. August 1906 Art. V, GVl. S. 573), 
Art. 118a: Entgegennahme des Antrags, ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht 
einer Gesellschaft auf den Namen eines Gesellschafters umzuschreiben, durch das Grund- 
buchamt, 
  
*) Vgl. dazu Art. 301 (Anwendung des älteren Rechtes bis zur Anlegung des Grundbuchs). 
*) Vgl. dazu Art. 302 (Anwendung des älteren Rechtes bis zur Anlegung des Grundbuchs).
	        
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