Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 40. 149 
i. Gebührengesetz Art. 292, 293: Haftung der Notare, der Grundbuchbeamten und 
der Rentamtsbeamten. Im Falle des Art. 4 des Besitzveränderungsabgabengesetzes 
(s. oben Ziff. 12—18) tritt jedoch nach Art. 8 Abs. II die Haftung des Notars 
für die Besitzveränderungsabgabe nur unter bestimmter Voraussetzung, die Haftung 
des Grundbuchbeamten und des Rentamtsbeamten überhaupt nicht ein. 
4. 
Den abgabenberechtigten Gemeinden steht kein Beschwerderecht an die bürgerlichen 
Gerichte nach Art. 25 Abs. II, 44—46, 47—50, 257 a, 260 àa des Gebührengesetzes zu. 
Auch gehören sie nicht zu den „Beteiligten“, die nach Art. 42 des Gebührengesetzes die 
Wertsermittelung beantragen können. 
Dagegen sind die abgabenberechtigten Gemeinden befugt, die Gebührenregister und Aus- 
standsverzeichnisse bei den Rentämtern einzusehen. Auch können sie gegen den Ansatz der 
Besitzveränderungsabgaben und gegen deren Abrechnung bei der Regierung, Kammer der 
Finanzen, die dem abrechnenden Rentamte vorgesetzt ist, Beschwerde führen. 
43. 
Nach Art. 8 Abs. III des Besitzveränderungsabgabengesetzes erstreckt sich die Befugnis 
des Staatsministeriums der Finanzen zur Gebührenstundung und zur Gewährung von 
Gebührennachlässen auch auf die Besitzveränderungsabgaben. (S. auch oben Ziff. 41 
Buchst. e.) 
Die Finanzbehörden können solche Stundungen und Nachlässe nach Maßgabe der 
hierüber bestehenden Vorschriften bewilligen, ohne vorher die abgabenberechtigten Gemeinden 
einzuvernehmen. 
44. zu Jrt. 9. 
Neben dem Besitzveränderungsabgabengesetze vom 15. Juni 1898 treten außer Kraft: 
die Ministerialbekanntmachung vom 25. Juni 1898 (JustMl. S. 197, Amtsbl. d. St M. 
d. Innern S. 410, Fin Ml. S. 291), 
die Ministerialbekanntmachung vom 2. Oktober 1898 (Just Ml. S. 607, Amtsbl. d. St M. 
d. Innern S. 570, Fin Ml. S. 505), 
die Ministerialentschließung vom 8. Januar 1906 (Amtsbl. d. St M. d. Innern S. 90, 
Fin Ml. S. 39). 
45. 
Nach Art. 9 Satz 2 des Besitzveränderungsabgabengesetzes bleiben die gemeindlichen 
Beschlüsse, durch welche die Abgabe auf Grund des bisherigen Gesetzes vom 15. Juni 1898 
eingeführt worden ist, bis zu ihrer anderweitigen Beseitigung (durch Aufhebung oder 
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