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i. Gebührengesetz Art. 292, 293: Haftung der Notare, der Grundbuchbeamten und
der Rentamtsbeamten. Im Falle des Art. 4 des Besitzveränderungsabgabengesetzes
(s. oben Ziff. 12—18) tritt jedoch nach Art. 8 Abs. II die Haftung des Notars
für die Besitzveränderungsabgabe nur unter bestimmter Voraussetzung, die Haftung
des Grundbuchbeamten und des Rentamtsbeamten überhaupt nicht ein.
4.
Den abgabenberechtigten Gemeinden steht kein Beschwerderecht an die bürgerlichen
Gerichte nach Art. 25 Abs. II, 44—46, 47—50, 257 a, 260 àa des Gebührengesetzes zu.
Auch gehören sie nicht zu den „Beteiligten“, die nach Art. 42 des Gebührengesetzes die
Wertsermittelung beantragen können.
Dagegen sind die abgabenberechtigten Gemeinden befugt, die Gebührenregister und Aus-
standsverzeichnisse bei den Rentämtern einzusehen. Auch können sie gegen den Ansatz der
Besitzveränderungsabgaben und gegen deren Abrechnung bei der Regierung, Kammer der
Finanzen, die dem abrechnenden Rentamte vorgesetzt ist, Beschwerde führen.
43.
Nach Art. 8 Abs. III des Besitzveränderungsabgabengesetzes erstreckt sich die Befugnis
des Staatsministeriums der Finanzen zur Gebührenstundung und zur Gewährung von
Gebührennachlässen auch auf die Besitzveränderungsabgaben. (S. auch oben Ziff. 41
Buchst. e.)
Die Finanzbehörden können solche Stundungen und Nachlässe nach Maßgabe der
hierüber bestehenden Vorschriften bewilligen, ohne vorher die abgabenberechtigten Gemeinden
einzuvernehmen.
44. zu Jrt. 9.
Neben dem Besitzveränderungsabgabengesetze vom 15. Juni 1898 treten außer Kraft:
die Ministerialbekanntmachung vom 25. Juni 1898 (JustMl. S. 197, Amtsbl. d. St M.
d. Innern S. 410, Fin Ml. S. 291),
die Ministerialbekanntmachung vom 2. Oktober 1898 (Just Ml. S. 607, Amtsbl. d. St M.
d. Innern S. 570, Fin Ml. S. 505),
die Ministerialentschließung vom 8. Januar 1906 (Amtsbl. d. St M. d. Innern S. 90,
Fin Ml. S. 39).
45.
Nach Art. 9 Satz 2 des Besitzveränderungsabgabengesetzes bleiben die gemeindlichen
Beschlüsse, durch welche die Abgabe auf Grund des bisherigen Gesetzes vom 15. Juni 1898
eingeführt worden ist, bis zu ihrer anderweitigen Beseitigung (durch Aufhebung oder
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