Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 4. 31 
Die Distriktspolizeibehörden haben sich auf diesem Wege zeitweise auch davon zu überzeugen, 
ob die Bestimmungen der Verordnung über die Revisionstermine für Dampfkessel und Dampf- 
gefäße von den zur Revision berufenen technischen Organen beobachtet werden. Unterlassungen 
sind dem Staatsministerium des Innern anzuzeigen. 
I Im Interesse der Beteiligten sind alle auf den Vollzug der Verordnung bezüglichen 
Angelegenheiten tunlichst zu beschleunigen. 
63. 
Die Distriktspolizeibehörden haben die Besitzer von Dampfkesseln und Dampfgefäßen 
auf die wichtigsten neuen Bestimmungen der Verordnung, insbesondere der §§ 2, 3, 6 bis 
8, 11 bis 13, 16, 18 bis 20, 23 bis 25, 28, 30, 31, 41, 49, dann der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908, insbesondere der §§ 2 Abs. 1, 6, 
12, 13, 15, 21 Abs. 2 Satz 2 und 22 Abs. 2 Satz 1 und auf die entsprechenden 
Borschriften in den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen für Schiffsdampfkessel, endlich 
auf die Bestimmungen des Abschnittes III dieser Bekonntmachung, in geeigneter Weise auf- 
merksam zu machen. 
64. 
Durch die Verordnung und die gegenwärtige Bekanntmachung sind die Ministerial- 
bekanntmachungen und SEntschließungen vom: 12. Okt. 1883 (M. A. Bl. S. 339), 
1. Nov. 1891 (M. A. Bl. S. 373), 1. Juli 1892 (G.V. Bl. S. 42), 17. Juli 1892 
(G. V. Bl. S. 559), 10. Sept. 1892 (M. A. Bl. S. 392), 23. Dez. 1892 Nr. 19560 
und 13. Febr. 1896 Nr. 22410 ersetzt. 
München, den 12. Januar 1910. 
v. Grettreich.
	        
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