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. die zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
.die unter der Verwaltung der Versicherungskammer stehenden Wohlfahrtsanstalten,
. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten,
.die Bayerische Landwirtschaftsbank, solange sie Unterstützungen aus Staatsmitteln
erhält,
. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land= und forst-
wirtschaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung
der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß= und
Kredit-Genossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften.
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein-
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
I1 Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die
Befreiung nach Ziff. 9.
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Art. 5.
1 Einkommensteuerfrei sind auch die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen
natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 600 beträgt, sodann
die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine,
deren in Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 JX beträgt.
II Von der Befreiung sind ausgenommen männliche bayerische Staatsangehörige, deren
steuerbares Einkommen mehr als 300 .X beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte
Steuer von jährlich mindestens 50 J entrichten.
Art. 6.
1 Zur Begründung der Umlagenpflicht sind vormerkungsweise zu veranlagen:
1. Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, die
aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für ihre Einkünfte aus Kapital-
vermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) nicht einkommensteuer-
pflichtig sind, für diese Einkünfte,
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten.
I# Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als
Steuerpflichtiger.