Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 507 
II Personen, die in Bayern weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben und nach Art. 1 
Abs. I Ziff. 1 zur Besteuerung herangezogen werden können, sind, wenn sie außerhalb 
Bayerns einen dienstlichen Wohnsitz haben, an dem von der Staatsregierung zu bestimmenden 
Orte, sonst am Orte ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Bayern zu veranlagen. 
Personen, die der Besteuerung auf Grund des Art. 2 unterliegen, sind, sofern eine von 
einem bayerischen Gerichte bestellte Pflegschaft in Frage ist (Art. 2 Abs. I Ziff. 3), am 
Sitze des Pflegschaftsgerichts, sonst aber dort zu veranlagen, wo der für die Steuerverwaltung 
etwa bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen Vertreters an 
jenem Orte, woher das steuerbare Einkommen ganz oder zum größeren Teile bezogen wird. 
III Die im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen werden an dem Orte, 
wo sie ihren Sitz haben, veranlagt. Sofern sie ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, finden 
für die Veranlagung die Vorschriften im Abs. II entsprechende Anwendung. 
17 Wird von dem nach Abs. I dem Pflichtigen eingeräumten Wahlrechte nicht rechtzeitig 
Gebrauch gemacht oder ergeben sich aus anderem Grunde Zweifel über den Ort der Ver- 
anlagung eines Pflichtigen, so entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn 
mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen. 
V Ist die Veranlagung eines Steuerpflichtigen an mehreren Orten erfolgt, so kann die 
Regierung, Kammer der Finanzen, und, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage sind, das 
Staatsministerium der Finanzen bestimmen, welche der mehreren Veranlagungen zu gelten 
hat, oder unter Aufhebung der erfolgten Veranlagungen eine neuerliche einheitliche Veranlagung 
anordnen. 
V. Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die 
Staatsregierung zu treffen. 
2. Vorbereitung der Veranlagung bis zur Einforderung der Steuererklärungen. 
Art. 23. 
1 Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung 
(Personenverzeichnis) zu liefern, die Aufschluß geben soll: 
1. über die im Gemeindebezirke vorhandenen Personen mit selbständigem Einkommen, 
2. über die im Art. 1 Abs. I1 Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der 
Gemeinde ihren Sitz haben, 
3.tüber die außerhalb des Gemeindebezirkes befindlichen Besitzer von im Gemeinde- 
bezirke gelegenen Gebäuden und Gewerbebetrieben. 
II Zu diesem Behuf erläßt die Gemeindebehörde unter Mitteilung der hierzu vorgeschriebenen 
Formulare öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer sowie an die Haushaltungsvorstände,
	        
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