Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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VIII. Strafbestimmungen. 
Art. 74. 
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer wissentlich in Bezug auf seine Veranlagung 
oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, 
bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei Begründung 
oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermäßigung oder 
Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Ver- 
kürzung der Steuer zu führen geeignet sind. 
II Die Hinterziehung wird mit Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage der Jahres- 
steuer bestraft, deren Verkürzung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig 
festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen. 
III Sind die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar wissentlich, aber nicht mit 
der Absicht der Hinterziehung gemacht, so ist auf Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark 
zu erkennen. 
I7 Wer an der im Abs. I bezeichneten strafbaren Handlung durch Anstiftung oder Beihilfe 
teilgenommen hat, wird mit dem zwei= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren 
Hinterziehung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden, 
so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen. 
Die Einhebung der Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Art. 75. 
Mit Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark wird bestraft, sofern nicht die Strafe 
nach Art. 74 verwirkt ist oder ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt: 
1. wer den nach Art. 2 Abs. III, 34 Abs. II Ziff. 2 bis 4, 46 Abs. III, 69 Abf. I, IV 
ergangenenen Anordnungen oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig genügt, 
2. wer die nach Art. 34 Abs. II Ziff. 5 angeordnete Einsichtnahme der Betriebs- 
räume verweigert, 
3. wer den nach Art. 24, 25, 73 Abs. I, II, V ihm obliegenden Verpflichtungen oder 
ergangenen Anordnungen nicht rechtzeitig genügt oder bei deren Erfüllung un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, 
4. wer die nach Art. 47, 56 Abs. V, 73 Abs. IV, V geforderte Auskunft oder 
Eidesleistung verweigert. 
Art. 76. 
Mit Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark wird bestraft, wer der nach Art. 73 
Abs. IV. V auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt innerhalb 
der vom Rentamte vorgesetzten Frist nicht genügt.
	        
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