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I! Unter dieses Gesetz fallen nicht:
1.
2.
die Land= und die Forstwirtschaft, die Jagd, die Fischerei, der Obst-, der Wein-
und der Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei, soweit sich
diese Erwerbszweige auf die Gewinnung der Erzeugnisse und deren Verwertung
in rohem Zustand oder nach einer Verarbeitung beschränken, die in dem Bereiche
solcher Wirtschaftsbetriebe liegt, ferner die Branntweinbrennerei im Nebenbetriebe
der Landwirtschaft,
die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die Wanderlagerbetriebe, soweit deren
Besteuerung gesondert geregelt ist,
3. die vom Staate betriebenen Verkehrsanstalten.
Art. 2.
1 Steuerpflichtig für das Gewerbe ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben
wird (Unternehmer).
II Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als der Unternehmer.
III Art.
2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
Art. 3.
1 Gewerbsteuerfrei sind:
1.
das Reich, der Staat,
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten,
3. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land- und forstwirt—
schaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung der
eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß- und
Kreditgenossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften.
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein-
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
II Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die Be-
freiung nach Abs. I Ziff. 3.
III Für die vom Reiche oder vom Staate betriebenen Gewerbe und für die Reichsbank
und ihre Zweiganstalten ist die Gewerbsteuer zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungs-
weise zu veranlagen. Hierbei sind die einer besonderen Betriebsleitung unterstehenden Unter-
nehmungen des Reichs oder des Staates getrennt zu veranlagen.