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Art. 4.
1 Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird,
einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unternehmer gelten als Gesamt-
schuldner der Steuer.
II Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein einziges Gewerbe
veranlagt.
Art. 5.
1 Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig betriebenes
Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen.
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der Steuer,
wenn nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das Gewerbe
der Ehefrau treffen; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden
Teil der Steuer.
III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd ge-
trennt leben.
II. Veranlagungsmaßstab, Stenertarif und Steuerermäßigungen.
Art. 6.
1 Die Gewerbsteuer setzt sich aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsaulage
zusammen, die nach den Gesetzesanlagen 1 und 2 (Tarifen) zu berechnen sind.
II Zur Bemessung der Umlagenpflicht ist die Gewerbsteuer nach der Gesetzesanlage 3
(Tarif) vormerkungsweise nur nach dem Betriebskapital zu berechnen, wenn sie hiernach
höher ist als die nach Abs. I berechnete Gewerbsteuer.
III Werden von einem Gewerbetreibenden zum Zwecke des Absatzes der Erzeugnisse des
eigenen Geschäftsbetriebs oder zur Ausdehnung eines Handelsgewerbes mehr als ein Ver-
kaufsladen oder mehr als eine ständige Niederlage zum Warenverkaufe gehalten, so ist für
jeden weiteren Verkaufsladen und jede weitere ständige Niederlage die Betriebskapitalsanlage
(Anlage 1) um einen Zuschlag von fünf vom Hundert zu erhöhen. Auf Konsumvereine
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Art. 7.
!1 Den Maßstab für die Betriebskapitalsanlage bildet der Wert des Betriebskapitals
(des Betriebskapitals im engeren Sinne und des Anlagekapitals, Art. 8, 9).
II Den Maßstab für die Ertragsanlage bildet der gewerbliche Reinertrag (Art. 10).
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