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IV Im übrigen finden auf das Veranlagungs= und Ausscheidungsverfahren die Vorschriften
der Art. 34, 35, 42 Abs. IV bis VI, 45 bis 47 des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
Art. 12. NRechtsmiuel.
1 Gegen die Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer findet Beschwerde an
die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde statt.
u Gegen die Entscheidung der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
III Die Beschwerden (Abs. I, II) haben keine aufschiebende Wirkung.
V Wird eine Steuerveranlagung von einer Rechtsmittelinstanz abgeändert, so ist von
dieser nötigenfalls zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen.
V Die Frist für die Einlegung der Beschwerden (Abs. I, II) beträgt einen Monat. Im
übrigen gelten für die Beschwerden die Vorschriften des Abschnitts II des Gesetzes vom
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren
in Verwaltungsrechtssachen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 26 daselbst) findet
auch gegenüber dem Beschlusse der Gemeindeverwaltung statt.
Art. 13. Veran-
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IDieallgemeincBeranlagungzurWarenhaussteuererfolgtfiireinRechnungsjahrpmim.
(Steuerjahr).
II Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung die
Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr.
Art. 14. Steuer-
.. .. . .. . zuginge-
IFurwarenhaussteuerpfltchttgeBetriebe,dteunLaufedesSteuerxahrsneuentstehen,Steuers
erfolgt die Steuerveranlagung mit Wirkung vom nächsten Monat an. abgänge.
I. Das Gleiche gilt für die Abschreibung erloschener Betriebe.
II Wechselt im Laufe des Steuerjahrs die Person des Unternehmers eines warenhaus-
steuerpflichtigen Betriebs, so findet nur eine Namensumschreibung in der Steuerliste statt.
Tritt dabei eine Teilung des bisher einheitlich veranlagten Betriebs unter verschiedene
Unternehmer ein, so ist die Warenhaussteuer auf diese mit Wirkung vom nächsten Monat
an entsprechend auszuscheiden.
IV Die Vorschriften der Art. 7 bis 13 finden entsprechende Anwendung. Nähere
Bestimmungen, insbesondere über die Abgabe der Steuererklärung, trifft die Staats-
regierung.