Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 48. 601 
IV Im übrigen finden auf das Veranlagungs= und Ausscheidungsverfahren die Vorschriften 
der Art. 34, 35, 42 Abs. IV bis VI, 45 bis 47 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Art. 12. NRechtsmiuel. 
1 Gegen die Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer findet Beschwerde an 
die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde statt. 
u Gegen die Entscheidung der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist Beschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
III Die Beschwerden (Abs. I, II) haben keine aufschiebende Wirkung. 
V Wird eine Steuerveranlagung von einer Rechtsmittelinstanz abgeändert, so ist von 
dieser nötigenfalls zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen. 
V Die Frist für die Einlegung der Beschwerden (Abs. I, II) beträgt einen Monat. Im 
übrigen gelten für die Beschwerden die Vorschriften des Abschnitts II des Gesetzes vom 
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren 
in Verwaltungsrechtssachen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 26 daselbst) findet 
auch gegenüber dem Beschlusse der Gemeindeverwaltung statt. 
Art. 13. Veran- 
. ltgmcgk 
IDieallgemeincBeranlagungzurWarenhaussteuererfolgtfiireinRechnungsjahrpmim. 
(Steuerjahr). 
II Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung die 
Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr. 
Art. 14. Steuer- 
.. .. . .. . zuginge- 
IFurwarenhaussteuerpfltchttgeBetriebe,dteunLaufedesSteuerxahrsneuentstehen,Steuers 
erfolgt die Steuerveranlagung mit Wirkung vom nächsten Monat an. abgänge. 
I. Das Gleiche gilt für die Abschreibung erloschener Betriebe. 
II Wechselt im Laufe des Steuerjahrs die Person des Unternehmers eines warenhaus- 
steuerpflichtigen Betriebs, so findet nur eine Namensumschreibung in der Steuerliste statt. 
Tritt dabei eine Teilung des bisher einheitlich veranlagten Betriebs unter verschiedene 
Unternehmer ein, so ist die Warenhaussteuer auf diese mit Wirkung vom nächsten Monat 
an entsprechend auszuscheiden. 
IV Die Vorschriften der Art. 7 bis 13 finden entsprechende Anwendung. Nähere 
Bestimmungen, insbesondere über die Abgabe der Steuererklärung, trifft die Staats- 
regierung.
	        
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