Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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III Für die Berechnung der Abgabe nach Abs. I wird die Einwohnerzahl der Einöden 
und Weiler (Abs. II) von der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde in Abzug gebracht. 
IV7 Die Vorschriften der Abs. II, III finden im Falle des Art. 7 Abs. II keine Anwendung. 
Art. 9. 
I Als Einöde (Art. 8 Abs. II) gilt ein Anwesen, das nicht mehr als 300 Einwohner 
zählt und dessen Wohngebäude mehr als 100 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 
II Als Weiler (Art. 8 Abs. II) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen 
nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 100 m von jedem 
anderen Wohngebäude entfernt sind. 
Art. 10. 
1 Die im Art. 8 bezeichneten Abgabensätze können durch Beschluß der Gemeindeverwaltung 
mit staatsaufsichtlicher Genehmigung erhöht, die Erhöhung kann auf gleichem Wege unter 
Festsetzung entsprechender Merkmale abgestuft werden. 
I1 Der Beschluß bedarf in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden rechts des Rheins der Zustimmung der Ge- 
meindeversammlung. 
III Auf die Beratungen und Beschlußfassungen (Abs. I, II) finden die Vorschriften beider 
Gemeindeordnungen über die Ausschließung der mit Privatinteressen beteiligten Personen 
keine Anwendung. 
Anderung der Art. 11. 
H#unde- # 
haltung. ! Tritt vor dem 1. November im Orte oder in der Art der Hundehaltung eine An- 
derung ein, aus der sich eine Erhöhung des Abgabensatzes ergibt, so ist für das laufende 
Jahr der entsprechende Mehrbetrag zu entrichten. 
II Verpflichtet zur Entrichtung des Mehrbetrags ist, wer den Hund im Laufe des Jahres 
nach Eintritt der Anderung besitzt. Die Vorschriften der Art. 2 Abs. II, III, 3 Abs. 1 
finden entsprechende Anwendung. 
III Berechtigt zur Erhebung des Mehrbetrags ist die Gemeinde, in welcher der Hund nach 
Eintritt der Anderung im Laufe des Jahres nachweislich zuerst gehalten wird. 
Art. 12. 
älligkeit und 
anenn 1 Die Abgabe wird am 1. Jannar, bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses am 
der Abgabe. Tage der Entstehung füllig. 
II Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Gemeindeverwaltung. 
III Die Einhebung der Abgabe erfolgt durch die Gemeinden. Die Staatsregierung ist 
ermächtigt, hierüber nähere Anweisungen zu erteilen.
	        
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