Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II! Der Wall ist aus Sand oder einem anderen möglichst klein zerteilten Material her- 
zustellen, er muß bei einer Kronenbreite von 1 m ein= bis anderthalbfache Böschung haben 
und mit Rasen bedeckt oder durch Reisigflechtwerk befestigt sein. 
II! Zwischen dem Walle und dem Gebäude ist ein 1m breiter Raum zu belassen, in dem 
brennbare Stoffe nicht gelagert werden dürfen. 
!V Der Zugang zum Magazin durch den Wall ist in gerader Linie seitlich vom Magazin 
anzulegen. 
§ 12. 
! Die Wände eines Magazins sollen, wenn es nicht ganz im festen Gestein als ein- 
bruchsichere Nische angelegt wird, aus leichtem Material wie aus Bimssandsteinen (Schwemm- 
steinen), leichten Tuffsteinen, Kiesbeton oder als Riegelfachwerk ausgeführt werden. Zur 
Herstellung des Betons darf nur Kies von höchstens 2 cm Korngröße verwendet werden. 
II Im Innern sind die Wände mit glattem Zementverputz oder einer glatt gehobelten 
Holzverschalung zu versehen. 
8 13. 
1 Das Dach ist aus leichtem Material (Holz, Zement= oder Betonbohlen, Gipsdielen) 
herzustellen. Es ist mit Asphaltpappe, präpariertem Segeltuche oder mit Asbest zu bekleiden 
und darf mit Steinen nicht beschwert werden. 
II Das Dach ist mit einer leichten Erdschüttung zu überdecken oder mit Kalk oder weißer 
Olfarbe anzustreichen. 
§ 14. 
! Der Fußboden muß aus dicht gefugten Brettern, in denen die Nägel zu versenken 
und einzukitten sind, oder aus einem Lehm-, Gips= oder Asphaltestrich ohne Steinbeimischung 
bestehen. Er ist in seiner ganzen Fläche mit Linoleum zu belegen. 
II Gegen das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit ist der Fußboden durch eine wasserdichte 
Schichte zu schützen. 
§ 15. 
1 Der Verschluß der Magazine muß durch zwei hintereinanderliegende, nach außen auf- 
gehende, möglichst einbruchsichere Türen von mindestens 1,8 m Höhe und 0,Sm Bereite 
gebildet werden. Zwischen beiden Türen hat ein Vorraum von mindestens 1 m Tiefe zu verbleiben. 
I! In Pulvermagazinen muß die innere Türe aus Holz gefertigt und auf der Außenseite 
mit Zinkblech verkleidet sein. Die Türbeschläge und Schwellen sind so einzurichten, daß 
Funkenbildungen oder gefährliche Erwärmungen durch Reibungen von Eisenteilen auf Stein 
oder Eisen ausgeschlossen sind.
	        
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