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§ 41.
1 Beim Besetzen der Bohrlöcher ist darauf zu achten, daß die Zündschnur nicht be-
schädigt wird; sie soll an die Bohrlochwand angedrückt und gespannt werden.
II Die Länge der Zündschnur ist so zu bemessen, daß dem mit der Zündung betrauten
Arbeiter hinreichend Zeit bleibt, sich vor der Explosion in gesicherte Stellung zurückzuziehen.
II Bei Anwendung von elektrischer Zündung ist statt der Zündschnur der elektrische
Zünder in die Ladung einzuführen.
8 42.
1 Die Verbindung der Leitungsdrähte in den besetzten Bohrlöchern untereinander und
mit der Hauptleitung ist mit großer Sorgfalt herzustellen. Die Drähte dürfen, soferne sie
nicht mit sicherer Isolierung versehen sind, sich weder kreuzen noch die Erde berühren.
II Bei elektrischen Zündapparaten ist die Verwendung von Schaltern, mit denen sich ein
dauernd ununterbrochener Kontakt herstellen läßt, verboten.
III Der elektrische Zündapparat muß während der ganzen Dauer der Zündarbeit unter
sachverständiger Aufsicht stehen.
§ 43.
Die Abdeckung In der Nähe von Gebäuden, Wegen oder sonstigen durch Sprengstücke leicht zu ge-
der Schüsse, fahrdenden Gegenständen müssen die Schüsse mit Faschinen, geflochtenen Hürden, eisernen
Ketten, Eisendrahtgeflecht oder dergl. zweckentsprechend abgedeckt werden.
§ 44.
Das Das Anzünden der Sprengschüsse hat durch zuverlässige Arbeiter nach den Angaben
—7 und auf Befehl des Feuerwerkers zu erfolgen.
· 8 46.
Bekanmtgabe Regelmäßige Sprengungen in größerem Umfange sind an bestimmten Tagesstunden
vorzunehmen. Diese Tagesstunden sind nebst einer Erklärung der Signale auf zweckmäßig
Sprengungen.
Signale, angebrachten Warnungstafeln bekannt zu machen.
Vorsichtsmaß-
regeln 4
beim Schießen. § 46.
1 Der Zeitpunkt des Sprengens ist unmittelbar vor dem Anzünden der Schüsse durch
weithin sichtbare rote Flaggen und durch tönende Signale anzuzeigen.
II Sobald die Signale gegeben sind, haben sämtliche Arbeiter, die bei der Zündung
nicht beschäftigt sind, das Sprenggebiet unverzüglich zu verlassen und sich auf die von dem
Feuerwerker als ungefährlich bezeichneten Plätze zu begeben. Erforderlichenfalls sind hiefür
geeignete Unterstandsräume bereit zu stellen.