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! Der Vollzug vorstehender Bestimmungen steht den Distriktsverwaltungsbehörden in Zuständigkeit.
erster, den Kreisregierungen, K. d. J., in zweiter und letzter Instanz zu.
. In München besorgt der Stadtmagistrat die durch gegenwärtige Vorschrift den Distrikts-
verwaltungsbehörden zugewiesenen Geschäfte.
II! Die Kreisregierungen, K. d. J., sind ermächtigt, beim Vorhandensein ganz besonderer
Berhältnisse von einzelnen Bestimmungen dieser Vorschriften Ausnahmen zuzulassen; hiebei
dürfen jedoch weder öffentliche Interessen noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten
beeinträchtigt werden.
g 56.
1 Auf die der Aufsicht der Bergbehörden und der Militärverwaltung unterstehenden Betriebe der
Betriebe finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Zoiliste und
II Für Sprengarbeiten in den übrigen Betrieben des Staates und in Betrieben der
Ziwvilliste richtet sich die Zuständigkeit nach den hiefür jeweils geltenden besonderen Vorschriften.
Dies auch dann, wenn in solchen Betrieben die Ausführung der Sprengarbeiten Unternehmern
mit Vorbehalt der Aufsicht der vergebenden Behörden übertragen wird. Eine Genehmigung
nach § 2 Abs. I ist in diesen Fällen nicht erforderlich, doch ist über Ort, Zeit und Umfang
solcher Sprengarbeiten rechtzeitig vor Beginn Anzeige an die Distriktsverwaltungsbehörde zu
erstatten.
§ 57.
Gegenwärtige Vorschriften treten am 1 Juli 1910 für den ganzen Umfang des
Königreichs in Kraft. Von dem gleicher Tage ab werden die noch geltenden Bestimmungen
der Bekanntmachung vom 6. August 1870, dee Verfertigung, den Besitz, die Aufbewahrung,
den Verkauf und den Transport von Schießpulver, Schießbaumwolle und Feuerwerksgegen-
ständen betreffend (Reg. Bl. Nr. 58), sowie der-Bekanntmachung vom 5. August 1874,
die Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung und Beförderung von explodierenden Stoffen
betreffend (Ges. u. Verordn.-Bl. Nr. 38), außer Wirksamkeit gesetzt.
München, den 26. Januar 1910.
v. Grettreich.