Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Besuche einer Fortbildungsschule begründet werden. Auf demselben Wege können die zur 
Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Ins- 
besondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmäßigen 
Schulbesuches den Schulpflichtigen, sowie deren gesetzlichen Vertretern und Arbeitgebern 
obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch 
welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler 
gesichert wird. Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum 
Besuch einer Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs- 
oder Fachschule (Steigerschule, Bergvorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht 
dieser Schule von dem Oberbergamt als ausreichender Ersatz des durch statutarische Be- 
stimmung geregelten Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird. 
Art. 127. (112.) 
Das Dienstverhältnis der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge zur Leitung 
und Beaufsichtigung des Betriebes nach Maßgabe der Art. 76 und 77 angenommenen doder 
mit höheren technischen Dienstleistungen dauernd betrauten Personen (Maschinen= und Bau- 
techniker, Chemiker, Zeichner u. dergl.) kann, wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von 
jedem Teile mit Ablauf jedes Kalender-Vierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Auf- 
kündigung aufgehoben werden. 
Art. 128. (neu.) 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so muß sie 
für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1. finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Dienst- 
verhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Erman- 
gelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
Art. 129. (neu.) 
Die Vorschriften des Art. 128 finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein 
Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. 
Art. 130. (neu.) 
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushilfe genommen, so finden die Vor- 
schriften des Art. 128 keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältnis über die
	        
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