Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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—  Benennung  der  Waaren.  Maßstab
Zolltarifs.  .  Lire
128.  Gespinnste  aus  gekämmter  Wolle,  gezwirnte  —  Zoll der  einfachen  
  Gespinnste  mit  17 Lire
Zuschlag  für  100  kg.
129.  Gewebe:
a)  aus  gekrempelter  Wolle,  im  Gewichte:
1.  von  300  Gramm  oder  weniger  auf  das  Quadratmeter  100  kg  185
2.  von  mehr  als  300,  aber  nicht  mehr  als  500  Gramm  -  160
3.  von  mehr  als  500  Gramm  .  .  ............  ....  140
b)  aus  gekämmter  Wolle,  im  Gewichte:
1.  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  das  Quadratmeter  250
2.  von  mehr  als  200,  aber  nicht  mehr  als  500  Gramm  220
3  von  mehr  als  500  Grm  .  .  .  .  .  .  .  .·  190
aus  130.  Wollene  Gewebe,  bedruckte,  im  Gewichte  von  300  Gramm  ·
oder weniger auf das Ouadratmeter..............  Zoll der betreffenden
Gewebe  mit  30  Lire
Zuschlag  für  100  kg.
132.  Wollene  Gewebe,  gestickte:
a)  mit  Kettenstich.  ..  .  .  .......................  ...  —  Zoll  der  betreffenden
Gewebe  mit  200  Lire
Zuschlag  für  100  kg.
b)  mit  Plattstich  ...............................  —  Zoll  der  betreffenden  Gewebe mit 300 Lire
mit Zuschlag  für  100  kg.
aus  134.  Pferdehaargewebe:
a)  zu  Sibbben:  100  kg  30
135.  Strumpfwaaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII:
a)  einfahe  .................  220
b)  geformte  Ö  HH###a-  —-  Joll  der  einfachen
Strumpfwaaren  mit
50  Prozent  Zuschlag.
136.  Posamentierwaaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VI.00  kg  220

 

Posamentierwaaren,  deren  Außenseite  aus  Wolle  und
anderen  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Seide,  besteht  und
weniger  als  50  Prozent  Wolle  enthält,  unterliegen  einem  Zoll
von  180  Lire  für  100  Kilogramm.