Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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getreten  ist.  Auf  die  Abwicklung  der  Geschäfte  und  die  Verwendung  des  Vermögens
finden  die  Bestimmungen  des  §.  11  Abs.  2  und  3  mit  den  aus  §.  100t  Abs.  4  sich  ergebenden
  Aenderungen  Anwendung.
C.  Innungsausschüsse.
§.  35.

Der  Entwurf  des  Statuts  des  Innungsausschusses  ist  in  zwei  Exemplaren  unter
Anschluß  von  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  derjenigen  Innungen,  welche  den  Innungsausschuß
  errichten  wollen,  durch  Vermittlung  der  Aussichtsbehörde  der  Kreisregierung
einzureichen.

Das  Statut  muß  Bestimmung  treffen  über:

1)  Namen,  Zweck  und  Sitz  des  Innungsausschusses,

2)  die  Bedingungen  der  Aufnahme  und  des  Ausscheidens,

3)  Bildung  und  Befugnisse  des  Vorstands  und  der  Versammlung  des  Innungsausschusses,



4)  die  Beiträge,

5)  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  der  Abänderung  des  Statuts  und  der  Auflösung

  des  Innungsausschusses.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmungen  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen,  Zwecken  des
Innungsausschusses  nicht  in  Verbindung  stehen  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderlaufen.
ß0.  Innungsverbände.

S.  36.

Wird  die  Errichtung  eines  Innungsverbands  beschlossen,  so  ist  das  für  denselben
entworfene  Statut  in  zwei  Exemplaren  mit  den  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  der  Innungen
  der  Kreisregierung  einzureichen,  in  deren  Verwaltungsbezirk  der  Innungsverband
seinen  Sitz  haben  soll.  Diese  legt,  falls  sie  nicht  selbst  zur  Ertheilung  der  Genehmigung
zuständig  ist,  die  Akten  mit  gutächtlicher  Aeußerung  dem  Ministerium  des  Innern  vor.

8.  37.

Anträge  auf  Verleihung  von  Korporationsrechten  sind  durch  Vermittlung  der  zuständigen

  Kreisregierung  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.
Stuttgart,  den  17.  März  1898.
Pischek.