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getreten ist. Auf die Abwicklung der Geschäfte und die Verwendung des Vermögens
finden die Bestimmungen des §. 11 Abs. 2 und 3 mit den aus §. 100t Abs. 4 sich ergebenden
Aenderungen Anwendung.
C. Innungsausschüsse.
§. 35.
Der Entwurf des Statuts des Innungsausschusses ist in zwei Exemplaren unter
Anschluß von Ausfertigungen der Beschlüsse derjenigen Innungen, welche den Innungsausschuß
errichten wollen, durch Vermittlung der Aussichtsbehörde der Kreisregierung
einzureichen.
Das Statut muß Bestimmung treffen über:
1) Namen, Zweck und Sitz des Innungsausschusses,
2) die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens,
3) Bildung und Befugnisse des Vorstands und der Versammlung des Innungsausschusses,
4) die Beiträge,
5) die Voraussetzungen und die Formen der Abänderung des Statuts und der Auflösung
des Innungsausschusses.
Das Statut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit den gesetzlichen, Zwecken des
Innungsausschusses nicht in Verbindung stehen oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen.
ß0. Innungsverbände.
S. 36.
Wird die Errichtung eines Innungsverbands beschlossen, so ist das für denselben
entworfene Statut in zwei Exemplaren mit den Ausfertigungen der Beschlüsse der Innungen
der Kreisregierung einzureichen, in deren Verwaltungsbezirk der Innungsverband
seinen Sitz haben soll. Diese legt, falls sie nicht selbst zur Ertheilung der Genehmigung
zuständig ist, die Akten mit gutächtlicher Aeußerung dem Ministerium des Innern vor.
8. 37.
Anträge auf Verleihung von Korporationsrechten sind durch Vermittlung der zuständigen
Kreisregierung dem Ministerium des Innern vorzulegen.
Stuttgart, den 17. März 1898.
Pischek.