Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 201 
Steuerschulb erfolgen würde. Die Beitreibung hat jedoch erst zu geschehen, wenn eine 
Mahnung zur Entrichtung der fälligen Teilzahlung erfolglos geblieben ist. 
8 28. 
(1) Zur Niederschlagung der Zuwachssteuer wegen Uneinbringlichkeit sind die Zuwachs- 
steuerämter befugt, soweit nicht die Landeszentralbehörde andere Bestimmungen trifft. Die 
Niederschlagung ist in der Zuwachssteuerliste zu vermerken. 
&)Für den einem Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises gleich- 
kommenden Teil der Zuwachssteuer ist die Niederschlagung nur zulässig, soweit die Steuer 
auch von dem Erwerber nicht beigetrieben werden kann. 
8 29. 
(1) Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Zuwachssteuer 
steht dem Zuwachssteueramte zu und bedarf der Zustimmung der Oberbehörde oder einer 
anderen von der Landeszentralbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler zu 
bestimmenden Stelle. 
2) Eine Erstattung der Zuwachssteuer kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn sich 
bei Nachprüfung der Akten und Verhandlungen offenbare Unrichtigkeiten ergeben, diese auch 
nicht auf andere Weise, z. B. durch weitgehende Anrechnung von Aufwendungen, ausgeglichen 
erscheinen, und es sich bei der überhebung um einen Betrag von mindestens 20 M handelt. 
9 30. 
(1) Die Zuwachssteuer ist außer in den Fällen des § 29 auf Antrag zu erlassen 
oder zu erstatten, 
a) im Falle der Steuerpflicht nach § 5 des Gesetzes 
1. bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 
2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Parteivereinbarung oder infolge 
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts, 
3. bei Rückgängigmachung infolge Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, 
4. bei Preisminderung nach §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit 
sie eine Ermäßigung der Steuer zur Folge hat; 
b) im Falle der Steuerpflicht nach §S 1 bis 4 des Gesetzes 
1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen den Eigentumsübergang 
bewirkenden Rechtsvorganges, 
2. bei Rückübertragung des Eigentums infolge Nichterfüllung der Vertrags- 
bedingungen des Veräußerungsgeschäfts, 
Nieder- 
schlagung. 
Erlaß und 
Erstattung 
der Steuer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.