Nr. 23. 201
Steuerschulb erfolgen würde. Die Beitreibung hat jedoch erst zu geschehen, wenn eine
Mahnung zur Entrichtung der fälligen Teilzahlung erfolglos geblieben ist.
8 28.
(1) Zur Niederschlagung der Zuwachssteuer wegen Uneinbringlichkeit sind die Zuwachs-
steuerämter befugt, soweit nicht die Landeszentralbehörde andere Bestimmungen trifft. Die
Niederschlagung ist in der Zuwachssteuerliste zu vermerken.
&)Für den einem Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises gleich-
kommenden Teil der Zuwachssteuer ist die Niederschlagung nur zulässig, soweit die Steuer
auch von dem Erwerber nicht beigetrieben werden kann.
8 29.
(1) Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Zuwachssteuer
steht dem Zuwachssteueramte zu und bedarf der Zustimmung der Oberbehörde oder einer
anderen von der Landeszentralbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler zu
bestimmenden Stelle.
2) Eine Erstattung der Zuwachssteuer kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn sich
bei Nachprüfung der Akten und Verhandlungen offenbare Unrichtigkeiten ergeben, diese auch
nicht auf andere Weise, z. B. durch weitgehende Anrechnung von Aufwendungen, ausgeglichen
erscheinen, und es sich bei der überhebung um einen Betrag von mindestens 20 M handelt.
9 30.
(1) Die Zuwachssteuer ist außer in den Fällen des § 29 auf Antrag zu erlassen
oder zu erstatten,
a) im Falle der Steuerpflicht nach § 5 des Gesetzes
1. bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts,
2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Parteivereinbarung oder infolge
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts,
3. bei Rückgängigmachung infolge Nichterfüllung der Vertragsbedingungen,
4. bei Preisminderung nach §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit
sie eine Ermäßigung der Steuer zur Folge hat;
b) im Falle der Steuerpflicht nach §S 1 bis 4 des Gesetzes
1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen den Eigentumsübergang
bewirkenden Rechtsvorganges,
2. bei Rückübertragung des Eigentums infolge Nichterfüllung der Vertrags-
bedingungen des Veräußerungsgeschäfts,
Nieder-
schlagung.
Erlaß und
Erstattung
der Steuer.