Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 467 
VW Zu Art. 8 Ziff. 8. Solche Bezüge werden als Unterstützungen meist schon begriffs- 
mäßig überhaupt nicht zu den Einkünften zu zählen sein. Wenn aber ein besonderer Ver- 
pflichtungsgrund (Rechtstitel) für deren Leistung bestünde und sie deshalb an sich steuerbar 
wären, so sollen sie mit Rücksicht auf den Zweck steuerfrei sein. 
VII Zu Art. 8 Ziff. 10. Unter die Vorschrift fallen namentlich die Entschädigungen der 
Reichstags= und der Landtagsabgeordneten, der Mitglieder der Landräte, der Geschworenen, der 
Schöffen, der Taxatoren und Obertaxatoren für die Einschätzung der Haussteuer, der Mitglieder 
der Steuerausschüsse und der Berufungskommissionen sowie der nichtständigen Mitglieder der 
Oberberufungskommission. 
§ 12. 
(Art. 8 Ziff. 11, 12.) 
1 Zu Art. 8 Ziff. 11, 12. Während ein Teil der Stiftungen, Anstalten, Kassen usw. Stenerfretzeit 
subjektiv steuerfrei ist (Art. 4 Ziff. 3 bis 5), sind die im Art. 8 Ziff. 11, 12 auf- — 
geführten Stiftungen usw. subjektiv steuerpflichtig; ihre Steuerpflicht ist jedoch objektiv auf (objenttve 
jene Einkünfte ohne Unterschied der Art beschränkt, die nicht für die im Gesetz aufgeführten Steuer- 
Zwecke verwendet werden. Der Verwendung soll es gleichstehen, wenn die Einkünfte wegen ( Keebg 
Unzulänglichkeit des Vermögens der Stiftung usw. für diese Zwecke vorerst angesammelt 
(admassiert) werden. Ohne Belang ist es, ob die für solche Zwecke verwendeten Mittel 
allgemein oder nur den Angehörigen bestimmter Familien zugänglich sind. Sache des Steuer- 
pflichtigen ist es darzutun, auf welche Einkünfte sich hiernach seine subjektive unbeschränkte 
Steuerpflicht nicht erstreckt. 
Die zur Begründung der Befreiung geforderten Zwecke stimmen, was die Zwecke des 
Unterrichts, der Wohltätigkeit, der Unterstützungen= in Kranken und Sterbefällen angeht, 
mit den Zwecken der Stiftungen usw. überein, die nach Art. 4 Ziff. 3, 5 des Kapital- 
rentensteuergesetzes vom 9. Juni 1899 Kapitalrentensteuerfreiheit genossen haben. Im 
Zweifel wird daher die frühere Praxis bezüglich der Befreiung von der Kapitalrentensteuer 
auch künftig für die Befreiung von der Einkommensteuer Bedeutung haben. Die An- 
führung der weiteren Zwecke der Erziehung, der Wissenschaft und der Kunst soll nur andeuten, 
daß auch Einkünfte Befreiung genießen sollen, die satzungsgemäß für eine allgemeine über 
den engeren Zweck des Unterrichts hinausgehende Erziehung verwendet werden, z. B. für 
Zwecke des Deutschen Museums in München, des Germanischen Museums in Nürnberg. 
Einkünfte, die für die Gesundheitspflege verwendet werden, sind nur dann steuerfrei, wenn 
sie der öffentlichen Gesundheitspflege dienen und wenn dabei Erwerbs= oder Sportszwecke 
ausgeschlossen sind. 
nl Die Steuerfreiheit der Einkünfte, die zu fortlaufenden Unterhaltsbeiträgen verwendet 
werden, bezieht sich namentlich auf die Leistungen der Pensions= und Unterstützungsvereine,
	        
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