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werden können. Dabei ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Reihenfolge der
der Berechnung usw. zu Grunde gelegten Jahre für aufeinanderfolgende Veranlagungs-
perioden nicht unterbrochen wird. Die Berücksichtigung eines willkürlichen Wechsels im
Rechnungsjahre kann jedoch der Steuerpflichtige nicht verlangen.
VDie Benützung der Ergebnisse der Vergangenheit für Schlußfolgerungen auf die Ergebnisse
des Steuerjahrs setzt voraus, daß keine Anderungen im Zustande der Einkommensquellen ein-
getreten sind, die die Höhe der Einkünfte hieraus wesentlich beeinflussen, z. B. erhebliche Erweite-
rungen oder Einschränkungen der Fabrikationsanlagen, Errichtung oder Aufhebung größerer Zweig-
betriebe usp. Nicht in Betracht kommen Veränderungen der allgemeinen Konjunktur, der
Verkehrs= oder Preisverhältnisse und andere derartige Erscheinungen des Wirtschaftslebens.
VI Wenn die einzelne Einkommensgquelle solcher Einkünfte (Abs. III) für den Steuer-
pflichtigen noch nicht so lange besteht oder wenn so wesentliche Anderungen (Abs. V) eingetreten
sind, daß Ergebnisse eines unmittelbar vorausgegangenen Jahres nicht zu Grunde gelegt
werden können, so ist das mutmaßliche Jahresergebnis anzusetzen, d. h. es hat Schätzung
jener Jahreseinkünfte einzutreten, die voraussichtlich aus der Einkommensquelle im Steuer-
jahr anfallen werden. Für diese Schätzung können die bis zur Zeit der Veranlagung
bekannt gewordenen Erträge der Quelle oder die Vergleichung mit den früheren Erträgen
oder mit den Erträgen gleichartiger Quellen anderer Steuerpflichtiger einen Anhalt bieten;
im übrigen gelten hierfür die allgemeinen Schätzungsgrundsätze (Art. 45 Abs. 1 Schlußsatz).
VI Die gleichen Grundsätze finden vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 10 Abs. VII auch
auf die Berechnung der Betriebsausgaben (Art. 11, 12 Abs. 1) entsprechende Anwendung.
Wenn also z. B. für die Einkünfte (Roherträge) die Ergebnisse des unmittelbar voraus-
gegangenen Betriebsjahrs maßgebend sind, so gilt dies auch für die abzusetzenden Betriebs-
ausgaben. Durch den Vorbehalt im Art. 10 Absl. VI ist bezweckt, daß für solche Schuld-
zinsen, die zwar nach der Art der Schuld Betriebsausgaben wären, die aber unter den
allgemeinen Schuldzinsen am Einkommen abgesetzt werden (Art. 12 Abs. II Ziff. 1, §§ 18
Abs. III, 19 Abs. Il), nicht Art. 10 Abs. IV, sondern Art. 10 Abs. VII Anwendung zu
finden hat (§ 19 Abs. I).
VuI Die an den gesamten Reineinkünften (Einkommen) abziehbaren Verbrauchsausgaben
(Art. 12 Abs. II), darunter insbesondere Schuldzinsen und Lasten, sind nicht nach dem Anfall
in dem für nicht feststehende (schwankende) Einkünfte maßgebenden Zeitabschnitte, sondern nach
ihrem Stande am 1. Oktober des Steuervorjahrs oder bei Beginn der Steuerpflicht für das
Steuerjahr zu berechnen und zum Abzuge zuzulassen. Solche Leistungen des Steuerpflichtigen
können demnach mit dem Betrag abgesetzt werden, den der Pflichtige nach dem Stande
seiner Verpflichtungen am 1. Oktober des Steuervorjahrs oder bei Beginn der Steuer-
pflicht im Steuerjahre schuldet. Schuldet der Steuerpflichtige z. B. nur nar für die