Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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II Wegen eines Formulars für die Haus= und die Lohnlisten und eines Formulars, 
mit dem diese Listen übersandt werden, siehe die Anlagen 7 bis 9. Die Formulare sind den 
“ Gemeindebehörden vom Rentamte zur Verfügung zu stellen. Gehalt= und Lohngeber, die 
# außerhalb Bayerns wohnen, sind, wenn es sich nicht nur um vereinzelte Fälle handelt, durch 
das Rentamt um Ausfüllung von Lohnlisten zu ersuchen. 
II1 Es ist gestattet, die Lohnliste so zu gestalten, daß sie jeweils nur für einen Gehalt- 
und Lohnempfänger dient. In diesem Falle hat sich die Gemeindebehörde vom Gehalt- 
und Lohngeber bestätigen zu lassen, daß für alle von ihm beschäftigten Gehalt= und 
Lohnempfänger Lohnlisten ausgestellt worden sind. Es ist ferner gestattet, die Lohnliste 
so auszugestalten, daß die Gehalt= und Lohnempfänger die Richtigkeit der Angaben ihres 
Gehalt= und Lohngebers durch ihre Unterschrift bestätigen. Geschieht dies, so gilt die 
unterschriftliche Bestätigung der Gehakt= und Lohnempfänger zugleich als deren Steuer- 
erklärung nach Art. 27 des EinkSt Ges., aber nur hinsichtlich ihres Berufseinkommens, 
also ohne daß sie dadurch einer etwa bestehenden weiteren Steuererklärungspflicht 
enthoben werden. Haben z. B. die Gehalt= und Lohnempfänger außer den in der 
Lohnliste angegebenen Berufseinkünften noch steuerbare Kapitalrenten, so müssen hinsichtlich 
dieser Kapitalrenten jedenfalls noch besondere Steuererklärungen abgegeben werden. In 
diesem Falle, wenn also die Lohnliste jeweils nur für einen Gehalt= und Lohnempfänger 
dient und dieser die Richtigkeit der Angaben des Gehalt= und Lohngebers durch seine 
Unterschrift bestätigt, ist Vorsorge zu treffen, daß auch Gelegenheit gegeben wird, die ab- 
ziehbaren Verbrauchsausgaben und etwaige Ermäßigungsgründe zur Kenntnis des Rentamts 
zu bringen. Auch kann in einem solchen Falle die Lohnliste zugleich als Steuererklärung 
für etwaige Kapitalrenten gestaltet werden. Dabei wäre aber auf der Lohnliste besonders 
darauf aufmerksam zu machen, daß es dem Gehalt= und Lohnempfänger unbenommen bleibt, 
bezüglich seiner etwaigen Kapitalrenten gesonderte Steuererklärung abzugeben. 
IV Jedem Haushaltungsvorstand und jedem Inhaber von Geschäftsräumen sowie jedem 
Gehalt= und Lohngeber muß eine eigene Liste zur Verfügung gestellt werden. Es ist also 
nicht gestattet, für die sämtlichen Mietsparteien eines Hauses nur eine gemeinsame Haus- 
liste herstellen zu lassen. 
V Es wird sich in der Regel empfehlen, die Hauslisten und die Lohnlisten bei den 
Hausbesitzern und den Gehalt= und Lohngebern wieder abholen zu lassen und schon bei 
dieser Gelegenheit die Beseitigung augenfälliger Mängel in der Ausfüllung der Listen 
herbeizuführen. 
VI Gebühren für die Zusendung und etwaige Abholung der Listen dürfen nicht erhoben 
werden.
	        
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