Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 101. 
! Art. 30 enthält die besonderen Vorschriften, die in den Fällen des Art. 29 für die 
Beschlußfassung in den Landgemeinden rechts des Rheins gelten. 
IX Die Ziffern 1—3 entsprechen in der Hauptsache dem bisherigen Rechte. Jedoch 
bemißt sich der Kreis der Höchstbesteuerten (Ziff. 1) sowie die Berechnung der Stimmen in 
der Gemeindeversammlung (Ziff. 3) nicht mehr nach den wirklichen Steuern, sondern nach 
den Steueransätzen, die nach dem Umlagengesetz Art. 24— 26 für die Berechnung und 
Verteilung der Gemeindeumlagen maßgebend sind. Näheres hierüber s. unten §§ 102, 103. 
AI Die Ziff. 4 (Beschwerderecht der Höchstbesteuerten) ist dem bisherigen pfälzischen Rechte 
(pfälzische Gemeindeordnung Art. 37 Abs. IV, V) entnommen. Die Beschwerde geht an 
das Bezirksamt; sie ist an eine Notfrist von 14 Tagen gebunden. 
8 102. 
1Um festzustellen, ob der Fall des Art. 30 Ziff. 1 vorliegt und wie er gestaltet ist, 
sind die 5 Umlagenpflichtigen mit den größten Steueransätzen (die „Höchstbesteuerten“) zu 
ermitteln und nach der Größe ihrer Steueransätze zu ordnen. Beträgt der Steueransatz des 
hiernach ersten Höchstbesteuerten mehr als ½ der Gesamtsumme der Steueransätze (Art. 26), 
so ist dieser Höchstbesteuerte allein bevorrechtigt. Beträgt dessen Steueransatz nicht so viel, 
überschreiten aber die Steueransätze des ersten und des zweiten Hochstbesteuerten zusammen 
jenes Drittel, so sind diese beiden Pflichtigen bevorrechtigt usw. 
II Betragen die Steueransätze der 5 Hochstbesteuerten zusammen nicht mehr als jenes 
Drittel, so kommt Art. 30 Ziff. 1 überhaupt nicht zur Anwendung. 
8 103. 
!Nach Art 30 Ziff. 3 muß in den Fällen des Art. 29 in der Gemeindeversammlung 
schriftlich abgestimmt werden. Die schriftliche Abstimmung erfolgt nach der Gemeindeordnung 
Art. 149 Abs. II dadurch, daß die Stimmen für und gegen den Antrag durch Unterschrift 
der Abstimmenden in das Protokoll aufgenommen werden. 
II! Die Abstimmung erfolgt nach Steuerstimmen. Ein Steueransatz von nicht mehr als 
25 —X¾ verleiht 1 Stimme, ein Steueransatz von mehr als 25 &¾ bis zu 50 —+M 2 Stimmen, 
ein Steueransatz von mehr als 50 & bis zu 75 +& 3 Stimmen usw. — Niemand 
darf jedoch mehr Stimmen als ½ der Zahl sämtlicher stimmberechtigten Personen haben. 
Bruchteile, die sich bei der Berechnung dieses Drittels ergeben, bleiben außer Betracht.
	        
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