Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

140  $  75.  Das  Bankwesen.

geführt  wurde!),  Ein  Hoheitsrecht  des  Reiches  wird  durch  den
Betrieb  von  Bankgeschäften  nicht  ausgeübt;  vielmehr  steht  das  Reich
bei  dem  Abschluß  von  Geschäften  dieser  Art  dem  Publikum  in  derselben
  Stellung  wie  eine  Privatbank  gegenüber.  Der  Staat  macht,  wenn
er  Bankiergeschäfte  übernimmt,  von  seiner  Staatsgewalt  keinerlei  Anwendung,
  sondern  er  kontrahiert  als  Subjekt  des  Privatrechts,  als  Fiskus.
  Zu  den  wesentlichen  Funktionen  des  Staates  gehört  daher  der
Betrieb  von  Bankgeschäften  irgendwelcher  Art  nicht.  Aber  die  Geschäfte
  der  Bank  dienen  zugleich  zur  Förderung  der  öffentlichen  Wohlfahrt,
  indem  sie  den  Geldumlauf  regeln,  die  Zahlungsausgleichungen  erleichtern
  und  für  die  Nutzbarmachung  verfügbaren  Kapitals  sorgen.  Der
Staat  überschreitet  daher  die  aus  seinem  Begriffe  sich  ergebende  Aufgabe
  nicht,  wenn  er  eine  Öffentliche  Anstalt  zur  Erreichung  dieses
Zweckes  errichtet.  Der  Geschäftsbetrieb  einer  solchen  Staatsanstalt  ist
kein  gewöhnliches  Gewerbe,  wie  das  eines  Bankiers  oder  einer
Privatbank,  da  es  nicht  vorzugsweise  oder  ausschließlich  zum  Zwecke
des  Vermögenserwerbes,  sondern  in  erster  Reihe  zur  Förderung
der  allgemeinen  staatlichen  Aufgaben  und  der  öffentlichen  Wohlfahrt
dienen  soll.  Ein  finanzieller  Gewinn  ist  selbstverständlich  bei  der  Verwaltung
  der  Reichsbank  ebenso  wie  bei  dem  Betriebe  der  Post-  und
der  Eisenbahnen  weder  ausgeschlossen  noch  als  unwesentlich  zu  betrachten,
  aber  die  Erzielung  eines  Ueberschusses  soll  und  darf  nicht
auf  Kosten  der  allgemeinen  volkswirtschaftlichen  und  handelspolitischen
Zwecke  angestrebt  werden.

Um  die  Erreichung  dieser  Zwecke  der  Reichsbank  zu  ermöglichen
und  zu  erleichtern  und  um  die  Interessen  des  Publikums,  welches
sich  der  Bank  bedient,  mit  denen  des  Reichsfiskus  auszugleichen,  ist
die  Geschäftstätigkeit  der  Reichsbank  nicht  einfach  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  Privat-  und  Handelsrechts  unterworfen  worden,  sondern
  es  ist  in  einzelnen  Beziehungen  für  die  Reichsbank  ein  Sonderrecht
  geschaffen  worden,  durch  welches  sie  teils  günstiger,  teils  ungünstiger
  wie  Privatbankiers  gestellt  worden  ist.  In  allen  diesen  Beziehungen
  gelten  hinsichtlich  der  Reichsbank  ganz  dieselben  prinzipiellen
  Erwägungen  wie  hinsichtlich  der  Reichspost,  und  nur  die  tatsächliche
  Gestaltung  und  Anwendung  ist  eine  verschiedene,  indem  es  sich
bei  der  Post  um  Transportgeschäfte,  bei  der  Bank  um  Geldgeschäfte
handelt’).

Die  Aehnlichkeit  wird  aber  durch  einen  tiefgreifenden  Unterschied
erheblich  verringert,  der  gerade  für  die  staatsrechtliche  Stellung  der
Reichsbank  von  der  größten  Wichtigkeit  ist.  Während  nämlich  die

1)  Vgl.  oben  S.  50  ff.

2)  Beide  Geschäftskreise  berühren  übrigens  einander  sehr  nahe,  da  der  ganze
Verkehr  mit  Postanweisungen,  Postaufträgen  und  Postschecks  in  das  Gebiet  des  Bankgeschäfts
  hineinragt  und  andererseits  der  Giroverkehr  der  Reichsbank  der  Uebermittelung
  von  Geld  (Kapital)  dient.