Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

138  8  74.  Das  Eisenbahnwesen.

richtungen  und  Maßregeln  von  den  Eisenbahnverwaltungen  Auskunft
zu  fordern.  An  der  dem  Bundesrat  nach  Art.  7  der  Reichsverfassung
  zustehenden  Kompetenz,  allgemeine  Anordnungen  zu  erlassen,
ist  durch  die  Errichtung  des  Reichseisenbahnamtes  nichts  geändert
worden;  andererseits  steht  dem  Reichsamt  ein  Anteil  an  der  unmittelbaren
  Verwaltung  der  Eisenbahnen  oder  die  oberste  Leitung  derselben
nicht  zu;  sein  Wirkungskreis  ist  daher  ein  äußerst  beschränkter.  Zur
Geltendmachung  seiner  Zuständigkeit  den  Privatbahnen  gegenüber
  ist  das  Reichsamt  mit  allen  denjenigen  Befugnissen  ausgestattet
  worden,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  betreffenden  Bundesstaaten
  nach  Maßgabe  der  einzelnen  Partikularrechte  zustehen.
Jedoch  kann  das  Reichsamt  keine  direkten  Zwangsmaßregeln  verfügen,
sondern  es  muß  sich  an  die  Eisenbahnaufsichtsbehörden  der  Einzelstaaten
  wenden,  welche  verpflichtet  sind,  den  deshalb  an  sie  ergehenden
  Requisitionen  zu  entsprechen  !.,  Den  Staatseisenbahnverwaltungen
  gegenüber  hat  aber  das  Reich  keine  anderen  Mittel,  als  ihm
überhaupt  'gegen  die  Regierungen  der  Einzelstaaten  zustehen;  nämlich
einen  Beschluß  des  Bundesrats  nach  Art.  7,  Ziff.  3  oder  einen  Erlaß
des  Kaisers  auf  Grund  des  Art.  17  der  Reichsverfassung  und  äußersten
Falles  die  Vollstreckung  der  Exekution  nach  Art.  19  der  Reichsverfassung.
  Ausgeschlossen  ist  ein  Konflikt  zwischen  dem  Reichseisenbahnamt
  und  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen,  weil  beide  dem
Reichskanzler  unterstellt  sind;  vorgebeugt  ist  aber  auch  einem  Konflikt
zwischen  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  und  der  preußischen
Eisenbahnverwaltung,  indem  der  preußische  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  zugleich  zum  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen  ernannt  worden  ist.  Ueber  den  Rekurs  gegen  Verfügungen
  des  Reichseisenbahnamtes  an  das  durch  Zuziehung  von

richterlichen  Beamten  zu  verstärkende  Reichseisenbahnamt  siehe  Bd.  I,
S.  423  fg.

1)  Reichsgesetz  vom  27.  Juli  1873,  $  5,  Ziff.  2._