Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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gegebenen Sicherheitsvorschriften und Normalien, insbesondere die Vorschriften für 
feuergefährliche Betriebsstätten und Lagerräume. 
CC. Lagerung von halbfertigen und von fertigen Waren. 
1. Halbfertige Waren, deren Aufbewahrung in den Arbeitsräumen nicht durch das unab- 
weisliche Bedürfnis des Betriebs erfordert wird (§ 19 der Oberpol. Vorschriften) sowie 
fertige Waren müssen entweder in den Lagerräumen für Rohmaterial und Abfälle oder 
in besonderen Lagerräumen aufbewahrt werden, die sich in den Geschoßen zwischen 
Keller und Dachgeschoß befinden dürfen. 
2. Für die besonderen Lagerräume für halbfertige und für fertige Waren gelten nach- 
stehende Vorschriften: 
a) in den Lagerräumen darf eine Be= oder Verarbeitung von Zelluloid nicht vor- 
genommen werden; 
b) mehr als 500 kg Zelluloid-Waren dürfen in einem und demselben Lagerraume 
nicht gelagert werden; 
I) die Lagerräume müssen von den übrigen Räumen durch feuersichere Wände getrennt 
sein und müssen mindestens 2 Ausgänge mit unverbrennlichen, nach außen auf- 
schlagenden und selbsttätig schließenden Türen besitzen; bei derzeit bestehenden 
Anlagen werden ebensolche feuersichere Türen zugelassen; 
d) die Türen müssen mit der Aufschrift „Zelluloidlager“ versehen sein; 
e) im übrigen finden auf diese Lagerräume die Bestimmungen unter BB 7 und 8, 
11—13 entsprechende Anwendung. 
II. Lagerung in Gebäuden, die nur diesem ZBweck dienen. 
Die Lagerung darf nur in Gebäuden mit massiven Wänden erfolgen. 
Bei Neubauten muß jedes Lagergebäude mindestens 10m von anderen Gebäuden 
entfernt bleiben. Ein Lagergebäude darf höchstens aus Keller-, Erd= und Dachgeschoß 
bestehen und muß mindestens 2 ins Freie führende Ausgänge besitzen. 
Jedes Lagergebände muß, wenn es nicht bereits gesichert ist, mit einem Blitzableiter 
versehen werden, der jährlich einmal durch einen Sachverständigen zu prüfen ist. 
In einem Gebäude dürfen nicht mehr als im ganzen 20 000 kg Zelluloid gelagert werden. 
C. Lagerung von mehr als 20 000 kg Zelluloid. 
Für die Lagerung von mehr als 20 000 kg Zelluloid werden der Distriktspolizei- 
behörde, in München dem Stadtmagistrat, besondere Vorschriften vorbehalten. 
Gewerbetreibende, welche ein Zelluloidlager von diesem Umfang errichten wollen, haben 
vor dem Beginn des Lagerbetriebs der zuständigen Distriktspolizeibehörde, in München dem 
Stadtmagistrat, Anzeige zu erstatten.
	        
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