Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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rsetz und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 16. 
München, den 20. März 1912. 
Inhalt: 
Gesetz vom 18. März 1912 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913. 
Bekanntmachung vom 8. März 1912, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — 
Bekanntmachung vom 16. März 1912, die Wahl der Landtagskommissäre bei der Direktion der 
K. Bayer. Staatsschuldenverwaltung betreffend. — Ordens-Verleihungen. 
  
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Koniglicher Pring Uon Bayern, 
Negent. 
Wir haben in Bezug auf die vorläufige Bestreitung der Ausgaben des Staates und 
ihre Deckung im ersten Halbjahr 1912 nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und 
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Budgets 
der Jahre 1912 und 1913 die zur Fortführung des Staatshaushalts notwendigen ordent- 
lichen Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen des Budgets der Jahre 1910 und 1911 
nach Bedarf bestreiten zu lassen. 
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