Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 151 
für die linke obere Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle 
anzubringen. 
§ 11. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die 
Reichsdruckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (8§ 3) zu stellen. 
Die Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden 
Borschuß von dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 4 mit Ouittung 
über Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um 
Abstempelung der Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere 
an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. Hin= und 
Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempe- 
lung in ÜUbereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benach- 
richtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese 
Bescheinigung zu den Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rück- 
zahlung des etwaigen Überschusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (8 4) versehene 
Ausfertigung der Anmeldung zurück. 
(3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die 
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der 
abgestempelten Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu 
benachrichtigen. 
§ 12. 
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Wert- 
papiere sind die Interimsscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Abstempelung vorzu- 
legen. Diese erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung der vollgezahlten Wert- 
papiere und mit dem gleichen Stempel (§ 10) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige 
Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wertpapieren auch die Zeit der 
Abgabenerhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es nicht, 
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer 
sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.)
	        
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