Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 187 
Steuerstelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Er- 
stattungsfähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet soweit 
möglich durch Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt. 
8 107. 
Wenn Fahrtausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben 8. Um- 
oder an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder E 
als Ersatz für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen Fahrt- 
Inhaber lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung ausweisen. 
der Fahrkartensteuer nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Karten ist handschriftlich 
oder durch Stempelaufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungs- 
karten handelt und daß die Fahrkartensteuer zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist. 
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Zur Tarifnummer 8 und zu den 88§ 56 bis 65 des Gesetzes sowie zum 
Gesetze vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
Allgemeine Bestimmungen. 
108. 
(1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Za bezeichneten Art 1. Amtsstellen. 
zuständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe 
ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekannt gemacht. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche 
Grenzzollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, 
welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die 
Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen 
von den Landesregierungen bestimmt. 
(3) Ein Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa 
später eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
8§ 109. 
(1) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 56 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahr= 2. Begriffs- 
räder, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als re - 
Krafträder gelten Fahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als zerge. 
drei Rädern laufen, wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne 
Akkumulatoren) 150 kg nicht übersteigt. r 
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