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ziehung einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser
Bestimmung der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 19 unter Vorlegung
der Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufent-
haltsort des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die
ursprüngliche Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der
Umschreibung zu benachrichtigen.
§ 121.
(1) In den Fällen der §§ 119, 120 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf
Zulassung des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die
Borschriften der §§ 111 bis 115 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht
zu entrichten, so ist die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der
zuständigen Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung
der Karte zu übersenden.
(2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue
Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche
zu nehmen.
(3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung
oder die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag
vom Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter
Erforderliche, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen.
122.
(1) Für im Gebrauch befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung 7. Erneuerung
nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der der eriaubnut-
Gültigkeitsdauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle lauf der Gül-
durch Einreichung einer Anmeldung nach Muster 19 zu beantragen. Beizufügen sind die tigkeitsdauer.
bisherige Erlaubniskarte und die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene
Anderungen des Kraftfahrzeugs zu entnehmen sind.
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben
auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung
der neuen Karte zugrunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle be-
rechtigt, sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen.
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und
erteilt nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 20. Die
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