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(2) Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der
Erlaubniskarte finden die Bestimmungen im § 122 entsprechende Anwendung. Der An-
meldung ist die dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen.
125.
An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne nochmalige 9. Ersatzkarten.
Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte ausgestellt
werden. Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der Antrag ist
bei der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der Ersatzkarte
in der Bezirksliste bei der ursprünglichen Eintragung vermerkt.
Ansländische Kraftfahrzeuge.
l 126.
(1) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen= 10. Steuersatz.
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer
weder im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung
des Kraftfahrzeugs im Inland:
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 30 Tagen im
Jahre . .3Mark,
2. für Kraftwagen währende eines Aufenthalts von einem Tage 3 „
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahrer 8 „
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahre 15 „
von mehr als 15 bis zu höchstens 30 Tagen im Jahre 25 „
von mehr als 30 bis zu höchstens 60 Tagen im Jahre 40 „
von mehr als 60 bis zu höchstens 90 Tagen im Jahre 50 „
(2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander
zu folgen.
(3) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißig-
tägigem Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu lösen.
(4) Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
8 127.
(1) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung 11. Steuer—
des Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich ermäßigung
bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für —
eine Jahreskarte nur im halben Betrage zu entrichten. benachbarter
38 Staaten.