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dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in
8 101 Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die
allgemeinen Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichs-
kanzlers (Reichsschatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen
vom Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Über die Behandlung
grundsätzlicher Fragen des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die
Verkehrsverwaltungen vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen
Landesfinanzverwaltung einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das
Einverständnis der Steuerverwaltung Bezug zu nehmen.
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von
drei Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten
Verwaltungen und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahr-
karten= und Frachturkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungs-
weise und den etwa dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind
ihnen die ergangenen Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register)
und Schriftstücke der bezeichneten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat
eine Prüfung stattgefunden, so ist in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen.
190.
(1) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern
die Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen
sind, durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen)
nachzuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle
auch dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle
ausschließlich durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem
sie ihren Sitz hat.
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht
die Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den
Betriebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkarten-
kontrolle; an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fort-
laufende ÜUberwachung durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt.
(3) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen
der privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst
nachzuprüfen.