Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 
gohe N Das anliegende Muster 31 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur 
— Erhebung der Stempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den 
Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit 
eine Stundung der Abgabe nach den §§ 75, 209 erfolgt, können dem Vordruck die zum 
gesonderten Nachweis der gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden. 
(2) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten 
Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 21 des Gesetzes) beauftragt 
sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde 
auch in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im §205 Abs. 2, 3 getroffenen 
Anordnungen keine Anwendung. 
§ 200. 
2. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel- 
dungsbuch, abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 199 Abs. 2 genannten, ein An- 
—is meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 32 als Vorbild dient. In dieses sind 
— alle zur Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier 
Abstempelungen vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der 
Anleitung zu Muster 32) sofort nach Eingang einzutragen, mit alleiniger Ausnahme der 
vorläufigen Anmeldungen nach Muster 3 und 7. Durch dieses Buch ist einerseits die 
Entrichtung der Abgabe in allen Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig 
gehaltener Wertzeichen, festzuhalten und anderseits die Stempelung derjenigen Wertpapiere 
und Lose, welche von der Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempelabdrucke 
versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen, für welche nach 
Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen. 
8 201. 
3. Merkbuch. (1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für inländische Wertpapiere und die zur 
Versteuerung von Einzahlungen der in Tarifnummer 1d Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten 
Steuerstellen führen außerdem ein Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 3 des 
Gesetzes und den 88§ 6 und 17 dieser Bestimmungen zu erstatten sind. In das Buch, 
F#e# 33— für welches Muster 33 als Vorbild dient, sind auch diejenigen vorläufigen Anmeldungen 
* einzutragen, die von den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß 
§ 7 letzter Satz des Gesetzes zu bewirken sind. 
(2) Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere 
Abteilung anzulegen zur Ausführung der in § 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Überwachung 
der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im § 10 des Gesetzes 
bezeichneten Gesellschaften.
	        
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